Abstellen von zulassungsfreiem landwirtschaftlichen Anhänger

Diskutiere Abstellen von zulassungsfreiem landwirtschaftlichen Anhänger im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, ich habe eine Frage: Darf ich einen zulassungsfreien Anhänger der ein 25er Schild und ein Folgekennzeichen des Schleppers trägt, auf...
Klaus D5006

Klaus D5006

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Hallo,

ich habe eine Frage:

Darf ich einen zulassungsfreien Anhänger der ein 25er Schild und ein Folgekennzeichen des Schleppers trägt, auf einer öffentlichen Straße abstellen?
 
kohlemann

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Hallo
Mal anders gefragt:
Was spricht denn dagegen?
Gruß Ralf
 
Klaus D5006

Klaus D5006

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Hallo Ralf,

Ich meine auch, das es zulässig ist einen landwirtschaftlichen Anhänger auf der Straße abzustellen. Bin mir aber nicht sicher, ob es diesbezüglich eine Regelung / Gesetz gibt. Deshalb meine Frage.

Bei meinem Freund ist gestern die Polizei aufgetaucht, und hat die Nummer des landwirtschaftlichen Anhängers ( siehe Beitrag oben )aufgeschrieben. Dieser Anhänger steht vor seinem Haus auf einer öffentlichen Straße.

Bis jetzt ist noch nichts weiteres geschehen. Anzeige etc..

Gruß Klaus
 
passer montanus

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Hallo,
das Parken von Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum
ist nur mit zugelassen Fahrzeugen 14 Tage zulässig.

Gruß PM




Anmerkung:
Ist dieser Anhänger an ein zugelassenes Fahrzeug
gekuppelt, darf bis ULTIMO geparkt werden.
 
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Klaus D5006

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passer montanus schrieb:
Hallo,
das Parken von Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum
ist nur mit zugelassen Fahrzeugen 14 Tage zulässig.

Gruß PM




Anmerkung:
Ist dieser Anhänger an ein zugelassenes Fahrzeug
gekuppelt, darf bis ULTIMO geparkt werden.

Hallo Günther,

wie ist dies mit zulassungsfreie Anhänger und wenn ich den Anhänger innerhalb der 14 Tage bewege und ihn dann dort oder in unmittelbarer Nähe wieder abstelle.
Welcher Gesetzestext regelt dies. Ich habe hierzu nicht zutreffendes gefunden.

Gruß Klaus
 
passer montanus

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Klaus D5006 schrieb:
wie ist dies mit zulassungsfreie Anhänger und wenn ich den Anhänger innerhalb der 14 Tage bewege und ihn dann dort oder in unmittelbarer Nähe wieder abstelle.
Welcher Gesetzestext regelt dies. Ich habe hierzu nicht zutreffendes gefunden.
Gruß Klaus

Hallo Klaus,
dieses haben schon andere ausprobiert.
Dann bekommst Du ein Ticket und fertig.

Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren
die Wohnwagen von der Straße verbannt, um Parkraum
für die Kraftfahrzeuge zu schaffen.
Um das Gleichheitsprinzip nicht zu verletzen, wurden alle
Anhänger einbezogen.

Zitat Anfang:
Die Vorschriften über den ruhenden Verkehr, insbesondere
die §§ 12, 13 StVO gelten für alle Fahrzeuge.
Zitat Ende:

Gruß PM
 
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Klaus D5006

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Hallo Günther,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Gruß klaus
 
kohlemann

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Hallo Günther
Klaus hat ja nicht nach dem Zeitraum gefragt.Natürlich darf dieser Anhänger nicht unbegrenzt dort abgestellt werden aber generell,ja.

Das sollte man vielleicht auch mal den ganzen Firmen sagen,die diese Anhänger mittlerweile als günstige Werbeflächen nutzen und überall in der Stadt auf unbestimmte Zeit abstellen. X(
Gruß Ralf
 
D40+D50

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kohlemann schrieb:
....Natürlich darf dieser Anhänger nicht unbegrenzt dort abgestellt werden aber generell,ja.
.....


Hallo

das glaube ich nicht.

PM hat ja oben schon das richtige dazu geschrieben.

PM schrieb:
das Parken von Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum
ist nur mit zugelassen Fahrzeugen 14 Tage zulässig.
.....

Ein landwirtschaftlicher Anhänger ist ja nicht von der Bauart her "nicht zulassungspflichtig",
sondern er wird es erst wenn er hinter grüner Nummer im LoF Einsatz läuft.

Hängt er nicht an einem LoF Fahrzeug ist er einfach nur nicht zugelassen.

Oder ??

Norbert
 
treckernils

treckernils

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Hallo,

dann will ich auch mal etwas anmerken.

Wenn ein zulassungsfreier landw. Anhänger mit einem entsprechendem Zugfahrzeug verbunden ist, dann ist er (wie zugelassene Anhänger gleich welcher Kennzeichenfarbe übrigens auch) über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert.

Wenn dieser landw. Anhänger "solo" auf öffentlicher Straße steht (Verkehrssicherheit gemäß ABE mal vorausgesetzt), dann kommt im Haftplichtschadensfall, wenn er z.B. wegrollt o. ä., keine Fahrzeugversicherung (bei Zulassungsfreiheit besteht ja keine Versicherungspflicht) für den Schaden Dritter auf. Ob bei bestehender Betriebshaftpflicht diese einspringt kann ich leider nicht sagen.

Gruss Nils
 
kohlemann

kohlemann

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Hallo Norbert
Warum glaubst du das nicht?
Übrigens,wie so oft erwähnt: Die Kennzeichenfarbe hat damit überhaupt nichts zu tun.Du kannst auch Lof mit schwarzen,gelben oder violetten Kennzeichen betreiben.

Ich sehe das nicht so,wie du.
In der StVo steht nicht,das der Anhänger zugelassen sein muß,sondern Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen maximal 14 Tage geparkt werden.

@PM
Wo steht,das dieser Anhänger zugelassen sein muß?
In meiner StVo §12 ist nur die Rede von Anhängern ohne Zugfahrzeug,von Zulassung steht dort nichts.

@Nils
Die Betriebshaftpflicht springt ein,falls vorhanden.
Gruß Ralf
 
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1014ts

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Hallo Ralf,
nicht zugelassene zulassungspflichtige Anhänger dürfen,wie nicht zugelassene PKW,gar nicht auf öffendlichen Straßen abgestellt werden.

Gruß
Thomas
 
kohlemann

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Hallo Thomas
Dann auch an dich die Frage: Wo steht das?

Außerdem ist hier von nicht zugelassenen,zulassungspflichtigen Anhängern gar keine Rede,sondern von zulassungsfreien Anhängern,die also auch nicht zulassungspflichtig sind.

Gruß Ralf
 
Klaus D5006

Klaus D5006

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Hallo,

Ich möchte kurz zusammenfassen, was ich gelernt habe und ob ich den Fall richtig verstanden habe.

Ein zulassungsfreier Anhänger i.S.d StVO § 3 (2) Nr.2 FZV wird behandelt wie ein zulassungspflichtiger Anhänger § 1 (1) der StVO .
Es glit dann für beide die gleiche §12 StVO Absatz 3b) die heißt:

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Das heißt mit eigenen Worten: Der Anhänger muß nach 2 Wochen im öffentlichen Verkehrsraum verschwinden, sonst kann es ein Ticket geben!
Ist dies so richtig?
Gruß Klaus
 
passer montanus

passer montanus

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Hallo,

wer es nun genau wissen will, der nehme seinen
Anhänger, male ein Nummernschild und stellt den
Anhänger in der Stadt auf einen Parkplatz.

Zuständig dafür ist das "Amt für öffentliche Unordnung"
die schicken dann einen Bescheid mit einer sogenannten
"Rechtsbelehrung", und dann wissen alle Bescheid.

Schöne Grüße
Passer Montanus


"Ein bischen Spass muss sein" und wie geht der Text weiter?
 
Klaus D5006

Klaus D5006

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Hallo Günther,

Gute Idee!!

man könnte einen sogenannten rudimentären Ringversuch in verschiedenen Städten / Gemeinden starten.
Danach eine Round-table Diskussion ansetzten mit dem Ziel, wer das schickste und exklusivste Ticket erhalten hat. Danach Mittelwertbestimmung, Auswertung... und die Ergebnisse veröffentlichen.

Freiwillige vor! Seit nicht feige!! :D

Gruß Klaus
 
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kohlemann schrieb:
Hallo Norbert
.....
Übrigens,wie so oft erwähnt: Die Kennzeichenfarbe hat damit überhaupt nichts zu tun.Du kannst auch Lof mit schwarzen,gelben oder violetten Kennzeichen betreiben.

Hallo, jaaa, aber darum gehts doch hier gar nicht, es geht darum das ein Anhänger zulassungsfrei ist, wenn er hinter einem LoF-Fahrzeug läuft.


kohlemann schrieb:
Außerdem ist hier von nicht zugelassenen,zulassungspflichtigen Anhängern gar keine Rede,sondern von zulassungsfreien Anhängern,die also auch nicht zulassungspflichtig sind.

Auch auf die Gefahr das ich mich wiederhole: :rolleyes:

In den Fahrzeugpapieren des Anhängers steht ja nicht:
Dieser Anhänger ist zulassungsfrei !

Sondern er wird zulassungsfrei durch den LoF Einsatz.

Steht er ohne Zugfahrzeug irgendwo rum, ist kein LoF Einsatz zu erkennen und er ist einfach nur nicht zugelassen.

Wo das alles steht, weiß ich nicht, aber wenn auch nichtzugelassene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werde dürfen, dann darf ich ja mein Winterauto den Sommer über stilllegen und auf die Strasse parken.

Gruss, Norbert

(Oh Mist, ich hab mal gelesen das die meisten Menschen Beiträge mit mehr als 10 Sätzen nicht zu Ende lesen, und Sätze mit mehr als 10 Worten nicht verstehen. ;) )
 
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kohlemann

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Hallo Norbert

Punkt 1
Du hast geschrieben: wenn der Anhänger hinter einer grünen Nummer läuft.

Punkt 2
Der Anhänger ist zulassungsfreifrei,wenn er einem Lof-Betrieb angehört und nicht erst,wenn er hinter einem Lof-Fahrzeug hängt.

Punkt 3
Ich finde es sehr interessant,das du hier Behauptungen aufstellst und als Wahrheiten verkaufen möchtest und dabei noch nicht einmal weißt,wo es steht. :rolleyes:
Was soll ich denn davon halten?
Im übrigen,warte ich immer noch auf den Gesetzestext,der meine Ausführungen widerlegt.

Gruß Ralf
 
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Rüdiger

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Hallo,

§ 12 StVO gibt folgendes an:

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.in Kurgebieten und
4.in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Es ist nach meiner Auffassung unerheblich ob der Anhänger zugelassen ist oder nicht, es kommt hier auf die Regelmäßigkeit und die zGM an.

Die andere Seite hier ist die versicherungrechtliche Seite. Ein Anhänger mit "ordentlicher Zulassung" ist über sein Kennzeichen in der Regel versicherungstechnisch abgesichert. Ein LoF-Anhänger in der Regel nur, wenn er mit einem Zugfahrzeug verbunden ist.

Und der Tipp mit dem "Feldversuch", naja dazu möchte ich mich nicht hier äußern.

Gruß
 
kohlemann

kohlemann

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Hallo Rüdiger
Danke für deine ausführlichen Erläuterungen,
die meine Aufassung bestätigen.
Eine kleine Anmerkung hätte ich allerdings noch.
Ein Lof-Anhänger ist wie jeder andere Anhänger,über das Zugfahrzeug versichert.Ohne Zugfahrzeug ist er über die Betriebshaftpflicht versichert.
Es ist also nicht so,das ein geparkter Lof Anhänger über keine Versicherung verfügt.

Ich denke damit ist alles gesagt.

Gruß Ralf
 
Thema: Abstellen von zulassungsfreiem landwirtschaftlichen Anhänger

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