Besitzstandswahrung Fahrerlaubnis Teil 3

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Rüdiger

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Besitzstandswahrung 3. Teil

Nun will ich versuchen euch den § 76 FeV zu erläutern, diese Vorschrift könnte für den Einen oder Anderen durchaus mal von Bedeutung sein.

Wie wir bereits in den beiden anderen Teilen der Besitzstandswahrung gelesen haben werden alle Fahrerlaubnisse umgeschrieben, leider gibt es durch diese Vorschrift Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Werden diese Punkte missachtet, so hat die meist strafrechtliche Folgen. Entsprechend der zweiten EG-Führerscheinrichtlinie musste die Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnisse geregelt werden.

Nach § 76 FeV dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Kasse 2 ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge der Klassen C / CE mehr fahren. Dies gilt auch für Inhaber der alten Klasse 3 wenn sie Fahrzeuge fahren welche in die Klasse CE fallen.

Es besteht keine Möglichkeit diese Regelung zu umgehen, diese Regelung gilt für Inhaber der alten Klassen 2 und 3 und auch für die neuen Scheckkartenführerscheine.

Dazu ein kurzes Beispiel:
Mustermann fährt einen Lkw mit einer zGM von 7490 kg und einer Leermasse von 4450 kg, er führt einen zweiachsigen zulassungsfreien Anhänger (Asphaltkocher) mit einer zGM von 8900 kg und einer Leermasse von 4800 kg mit. Herr Mustermann besitz und weist sich mit einen Führerschein der Klasse 3 (04.09.1977) aus, Herr Mustermann ist 57 Jahre alt.
Herr Mustermann darf diese Fahrzeugkombination welche in die Klasse CE fallen führen, da ihm dies nach Anlage 9 FeV zusteht (hier also C1E>12000 kg, L max.3), jedoch aufgrund der Vorschrift von § 76 nur bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres.
Da er sich mit dem alten Führerschein der Klasse 3 ausgewiesen hat, darf er diese Kombination nicht mehr fahren, da in diesen Führerschein keine Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus eingetragen werden. somit ist er ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren.

Für Führerscheininhaber der alten Klassen 2 und 3 muss hier die Altersregelung aus dem Geburtsdatum errechnet werden, welches im Führerschein eingetragen ist, bei Inhabern des neuen Scheckkartenführerschein braucht dies nicht errechnet werden, da diese Eintragungen in der Spalte 11 hinter der Klasse C bzw. CE vermerkt sind.

Bei beiden Fällen, ob alt oder neu, erlischt die Berechtigung entsprechende Fahrzeuge zu führen, ab der Vollendung des 50. Lebensjahres. Dies gilt auch bei rechtzeitiger Beantragung, jedoch noch nicht über diesen Antrag entschieden ist.

Es kann also wie bereits oben beschrieben bei einer Kontrolle und Vorlage des alten Führerscheines zu Schwierigkeiten kommen, da ein Hinweis auf Beantragung des neuen Scheckkartenführerscheines und eine Verlängerung der Klasse C bzw. CE fehlt.

Wie man sieht stehen hier die beiden Führerscheine im Grundsatz gleichberechtigt nebeneinander. Will der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrerlaubnis weiter führen, so muss er dies durch die geforderten Eignungsnachweise und ärztlichen Untersuchungen nachweisen. Es wird ihm dann ein neuer Scheckkartenführerschein ausgestellt mit der jeweiligen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis, eingetragen in der Spalte 11.


So nun bin ich fertig, ich hoffe es hilft.

Als Quelle diente mir die StVO, FeV, StVZO, Kommentare

Gruß Rüdiger
 
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