Besitzstandswahrung Fahrerlaubnis Teil 2

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Rüdiger

Rüdiger

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Besitzstandswahrung 2. Teil

Wie bereits im ersten Teil erwähnt, werden alle Fahrerlaubnisklassen umgetragen. Da alles umgetragen wird ergeben sich daraus weitere Berechtigungen. Diesen Berechtigungen wurden Schlüsselzahl zugeteilt, einige will ich hier kurz erläutern.


CE <<79 (C1E>12000 kg, L <3)>>
Fahrerlaubnisse der Klasse 3 berechtigen auch zum Führen von
-Kfz bis zu 7500 kg,
-Sattelkfz bis zu 7500 kg (einschl. dem aufgesattelten Anhänger),
-Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse),
(das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers bildet keinen Zug im Fahrerlaubnisrecht)
(es war daher möglich Fahrzeugkombinationen bis zu 18750 kg mit der Klasse 3 zu fahren)

Übersteigt die zGM (zulässige Gesamtmasse) einer Kombination 12000 kg oder die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges, fällt sie damit in die Klasse CE.
Die Klasse CE entspricht im vollem Umfang der Klasse 2.

Die Klasse CE kann also Besitzern der Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden. Es können also nur Kombinationen berücksichtigt werden, welche er mit Klasse 3 fahren durfte.

Dies wird auf dem Führerschein mit dem Code 79 hinter CE ausgedrückt.

Das Zeichen "L" ist ein Zeichen, welches die maximale Anzahl für Achsen angibt, hier also max. 3 Achsen.

Dies wird bei der Umstellung nur auf Antrag eingetragen.

Kombinationen mit mehr als drei Achsen fielen nach altem Recht in die Klasse 2.
Das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers bildete keinen Zug, die Achsen des Anhängers wurden nicht mitgezählt (§ 18 Nr. & StVZO).

Es müssen aber die in § 18 aufgeführten Bedingungen eingehalten werden, ist dies nicht der Fall, so ist auch die Zugehörigkeit zur Klasse 3 nicht mehr gegeben.

Kurze Beispiele:
LoF-Anhänger wird mit mehr als 25 km/h mitgeführt, Pferde-, Sportanhänger wird zweckentfremdet. Handelt es sich hier um Anhänger in LoF-Betrieben, wird dies durch die Klassen L und T abgedeckt. Zu den zulasssungsfreien Anhängern gehören aber auch Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren oder Sportgeräten zu Sportzwecken, wenn der Anhänger nur für diese Zwecke eingesetzt wird.

Es ist auch möglich mit dem Code 79 Züge bestehend aus dem Zugfahrzeug mit 7,5 t und einem zulassungsfreien Anhänger zu führen.


CE <<79 (S1 <25 / 7500 kg)>>
Hier ist die Begrenzung der Klasse D und DE auf KOM mit 24 Fahrgästen oder max. 7500 kg zGM, auch mit Anhänger angesprochen.

Die Angabe S1 steht für die Anzahl der Sitzplätze (einschl. Fahrersitz)


C1 <<171>>
Dies ist eine Erweiterung der Klasse C1 zusätzlich auf Fahrzeuge der Klasse D mit einer zGM von max. 7500 kg, aber ohne Fahrgäste.


C <<172>>
Stellt eine Erweiterung der Klasse C zusätzlich auf Kfz der Klasse D dar, aber ohne Fahrgäste


L <<174>>
Wie bereits im Thema Schlüsselzahlen behandelt, handelt es sich hier um eine nationale Schlüsselzahl.

Diese erweitert die Klasse L auch auf Zugmaschinen mit einer bbH (bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) von max. 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer bbh von max. 25 km/h gefahren werden und, sofern die bbH des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, der Anhänger mit dem Schild 25 gekennzeichnet ist.


L <<175>>
Diese nat. Schlüsselzahl erweitert die Klasse L auf Kfz mit einer bbH von max. 25 km/h und Kfz mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von max. 50 ccm.


D1 / D <<178>>
Diese Schlüsselzahl zu den Klassen D1 / D erlaubt nur das Fahren im Linienverkehr. Diese Schlüsselzahl darf nur verwendet werden, bei Fahrerlaubnissen, welche vor dem 31.12.98 erteilt worden sind.
Diese Regelung richtet sich stark an der alten Regelung zur Fahrgastbeförderung (§15 StVZO), dort war die Beförderung nur mit Auflagen gestattet.


D1 <<179>>
Hier sind nur Fahrten mit Kfz der Klasse D1 gestattet. Im Rahmen dieser Fahrten dürfen nur Familienangehörige befördert werden. Es genügt hier nach altem Recht die Klasse 2 bzw. 3, eine besondere Fahrerlaubnis (Personenbeförderungsschein) wurde nicht gefordert, da es sich hier nur um Familienangehörige handelte. Diese Schlüsselzahl darf ebenfalls nur verwendet werden, bei Fahrerlaubnissen, welche vor dem 31.12.98 erteilt worden sind.



Dies war der zweite Teil, ich habe aber noch einen dritten Teil.


Gruß Rüdiger
 
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