Besitzstandswahrung Fahrerlaubnis Teil 1

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Rüdiger

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Besitzstandswahrung (1. Teil)

Allgemeiner Teil

Da es immer wieder Anfragen zu Fahrerlaubnissen des alten Rechtes gibt, will ich versuchen hier etwas Licht in das Dunkel zu bringen.

Das hier ist aber keine Rechtsberatung und hat auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Das Thema Besitzstandswahrung ist auch nicht mit ein paar Zeilen abgehandelt, da es sich sehr Umfangreich darstellt. Es müssen hier die „alten Grauen Führerscheine“, die „rosa Führerscheine“ und die „alten DDR-Führerscheine“ beachtet werden.

Auch sind hier verschieden Unterklassen und Schlüsselzahlen, welche sich aus den jeweiligen Fahrerlaubnissen ergeben, zu beachten. Laut § 6 VI FeV (Fahrerlaubnisverordnung), neues Fahrerlaubnisrecht, bleiben Fahrerlaubnisse, welche bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind (altes Farerlaubnisrecht) im vollem Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 76 FeV bestehen.

Fahrerlaubnisse, welche bis zum 31.12.98 ausgestellt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers in die neue Fahrerlaubnisklasse umgestellt. Es wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der Umfang der neuen Fahrerlaubnis richtet sich nach Anlage 3 der FeV. Nach der Umstellung dürfen nur noch Kraftfahrzeuge nach neuem Recht gefahren werden. Gem. § 76 Nr. 9 FeV brauchen sich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31.12.98 erteilt worden ist, sofern sie keine Fahrzeuge der Klasse CE fahren, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei der Umstellung auch die Klasse CE erteilt, jedoch mit Beschränkung auf die in die Klasse 3 fallenden Züge. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird befristet erteilt, bis zu dem Tag, an dem der Besitzer das 50. Lebensjahr vollendet. Soll eine Verlängerung dieser Fahrerlaubnis erreicht werden, so ist der § 24 anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.98 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umschreibung der Fahrerlaubnis für die Erteilung der beschränkten Klasse CE ihre Eignung gem. § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31.12. 98 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen mehr fahren.

Bei der Umschreibung einer bis zum 31.12.98 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C bzw. CE bis zum Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Bei einem Antrag auf Verlängerung dieser Klassen, ist analog der Regelung der Klasse 3 zu verfahren.

Wichtig: Wird die alte Klasse 2 nicht umgestellt, so darf der Inhaber ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge der Klassen C bzw. CE fahren.

Wie bereits erwähnt wird für Fahrerlaubnisse, welche bis zum 31.12.98 erteilt worden sind, Besitzstandswahrung gegeben. Diese Fahrerlaubnisse bleiben in den vollen Umfang der bisherigen Regelung bestehen. Sie behalten ihre bisherige Bezeichnung und müssen nicht umgetauscht werden. Dies gilt für den „alten Grauen“ aber auch für den rosa Führerscheine.
Führerscheine, welche nach den bis zum 31.12.98 vorgeschrieben Vorschriften der DDR, auch die der Volksarmee, ausgestellt worden sind, bleiben gültig.

Die bisherigen Klassen 1 bis 5 behalten ihre Gültigkeit. Der Inhaber einer solchen Klasse darf hier also auch nach dem 31.12.98 grundsätzlich die Fahrzeuge fahren, welche er bis zu diesem Datum führen durfte. Der Geltungsbereich dieser Fahrerlaubnis richtet sich nach § 5 StVZO-alte Form. Die dortige Klasseneinteilung gilt weiter. Die mit der Umstellung der bisherigen Fahrerlaubnis auf eine entsprechende neue Fahrerlaubnis mitgehende Erweiterung gilt erst ab der Aushändigung des neuen Kartenführerscheines.

Kurzes Beispiel: Besitzer einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 dürfen nur Züge mit nicht mehr als drei Achsen fahren. Bei der Umstellung werden automatisch die Klassen B / BE erteilt. Dadurch ist er berechtigt auch Züge mit mehr als drei Achsen zu fahren (Pkw mit Zweiachsanhänger.

Durch die den § 6 VI FeV ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Fahrerlaubnis nach altem Recht im vollem Umfang Gültigkeit behalten und altes und neues fahrerlaubnisrecht so nebeneinander gültig sind. Dies gilt auch nach der Umstellung auf den Scheckkartenführerschein. Bei der Umstellung wird alles umgetragen, es geht nichts verloren.

Dies war der Erste Teil, ein Zweiter wird folgen, mit speziellen Regelungen.

Gruß

Rüdiger


Rechtsgrundlagen:

§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
§ 11 FeV Eignung
§ 12 FeV Sehvermögen
§ 24 FeV Verlängerung der Fahrerlaubnis
§ 76 FeV Übergangsrecht
 
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