Gesamtmasse und Stützlast

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Rüdiger

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Hallo,

ich habe unten versucht euch das Thema zu erläutern. Abschließend läßt es ich jedoch nicht behandeln, da dies alles vom Einzelfall abhängt.

Wichtig ist jedoch, das wenn das Fahrzeug nicht in der LoF eingesetzt wird andere Bedingungen erfüllt sein müssen.


Für weitere Fragen stehe ich gerne per Mail zur Verfügung.



Gruß Rüdiger

Gesamtmasse und Stützlast

Die zulässige Gesamtmasse des Zuges (ziehendes Fahrzeug einschließlich der Anhänger) darf unter Beachtung der Vorschriften (§ 34 StVZO) für Achslasten und Einzelfahrzeuge nicht mehr als 40,0 Tonnen betragen. Anhänger, aber auch Spezialanhänger (Miststreuer, Gülefahrzeuge) werden meist in einachsiger bzw. doppelachsiger oder dreiachsiger Ausführung gebaut. Sie sind in der Regel als Starrdeichselanhänger ausgeführt. Die zulässigen Achslasten bei einer Stardeichsel betragen:

- Einzelachse = 10 t

- Doppelachse Achsabstände bis 1 m (Tandem) = 11 t
1,0 - 1,3 m = 16 t
1,3 - 1,4 m = 18 t
1,4 - 1,8 m = 27 t
mehr als 1,8 m = 20 t

- Dreifachachse Achsabstände bis 1,3 m (Tridem) = 21 t
1,3 - 1,4 m = 24 t
1,4 - 1,8 m = 27 t
mehr als 1,8 m = 30 t

Die zG (zulässige Gesamtmasse) darf bei Gelenkdeichsel-Anhängern in der Regel bei nicht mehr als 2 Achsen 18 t und bei mehr als 2 Achsen 24 t nicht überschreiten. Die Stützlasten orientieren sich an den Traktorleistungen, bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) der Traktoren und der Anhängerkupplungsbauart. Die üblichen Anhängerkupplungen der Traktoren können Stützlasten von 500 - 2000 kg aufnehmen.
Die sogenannten Untenanhängeungen (Hitchanhängung, Piton-Fix, Kugelkopfkupplung) sind für höhere Stützlasten ausgelegt. Sie können zur Zeit eine max. Stützlast von 4000 kg aufnehmen.

Die zulässige Stützlast ist in der Regel in den Kfz-Papieren oder an der Anhängekupplung zu finden.

Auch ist die am Anhänger und in dessen Betriebserlaubnis vermerkte Stützlast zu berücksichtigen. Die Anhängelast ist in der Regel in den Kfz-Papieren von lof-Traktoren nicht vermerkt,
Ausnahme: der Hersteller schreibt sie vor (siehe Typenschild der Anhängekupplung oder Deichsel).
Bei einer entsprechenden Schleppergröße und einer bbH von max. 40 km/h und unter Berücksichtigung der zulässigen Stützlast (hier max. 4000 kg) kann die zG dann mit einem Tridem-Anhänger max. 34 t ( 3 x 10 t Achslast plus 4 t Stützlast) betragen.

Wie bereits oben erwähnt sind lof-Zugmaschinen von den Vorschriften zur Begrenzung der Anhängelast und Motormindestleistung befreit. Es ist keine Anhängekast in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Es sei den der Hersteller begrenzt dies.

Bremsen an Traktoren und Anhängern

Im Zuge der Weiterentwicklung, dem Fortschritt in der Land- oder Forstwirtschaft sind in der heutigen Zeit meist Traktoren und Anhänger mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet. Dies ergibt sich aus der höheren Gesamtmasse und der Höchstgeschwindigkeit mit welchen die heutigen Schlepper im öffentlichen Starßenverkehr fahren. Verantwortlich für den einwandfreien Betrieb der Bremsanlage ist der Halter bzw. der Fahrer. Traktoren müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen besitzen oder eine Bremsanlage mit zwei unabhängigen Bedienungseinrichtungen, welche auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Diese beiden Bremssysteme werden in der Regel als Betriebsbremse (Fußbremse) und Feststellbremse (Handbremse) am Traktor vorhanden sein. Betriebsbremsen an Traktoren, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremse ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, dass eine gelichmäßige Bremswirkung erzielt wird. Anhänger in der Land- oder Forstwirtschaft müssen mit einer ausreichenden leicht nachstellbaren oder selbsttätig nachstellenden Bremsanlage ausgerüstet sein, diese ist der Regel die Betriebsbremsanlage des Anhängers. Mit dieser Bremsanlage wird der Anhänger während der Fahrt abgebremst bzw. er wird zum stillstand gebracht. Weiterhin ist der Anhänger mit einer Feststellbremse versehen, welche daen Anhänger am wegrollen hindert und einer sogenannten Abreißbremse, die den Anhänger beim unbeabsichtigten Lösen vom Zugfahrzeug zum stehen bringt. Die Bremsanlage muß vom Zugfahrzeug über eine einzige Bedieneinrichtung (Pedal) betätigt werden können und abstufbar sein bzw. selbsttätig (Auflaufbremse) wirken.Die sogenannten Auflaufbremsen sind bei land. oder forstwirtschaftlichen Anhängern von max. 8,00 t erlaubt

Auflaufbremsen an Anhängern sind nur zulässig:
- wenn die zG nicht mehr als 8,00 t und einer bbH von max. 25 km/h beträgt
- wenn die zG nicht mehr als 8,00 t und einer bbH von max. 40 km/h beträgt und die Bremse auf
auf alle Räder wirkt
- wenn die zG nicht mehr als 3,50 t beträgt und die Bremse auf alle Räder wirkt

Bei einem Traktor dessen bbH mehr als 32 km/h beträgt, ist das Mitführen von zwei auflaufgebremsten Anhängern nur zulässig, wenn beide Anhänger mit dem Geschwindigkeitsschild "25" versehen sind und der Zug mit nicht mehr als 25 km/h gefahren wird. Dies gilt auch, wenn zwei zugelassene auflaufgebremste 40 km/h Anhänger mitgeführt werden.Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift), hier braucht sie nur auf eine Achse wirken.

Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt. Bereits im Vwerkehr befindliche Anhänger sind auf das Zweileitungs-Bremssystem umzurüsten oder auf 25 km/h abzustufen. An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

Von Vorschriften über Bremsen sind befreit:
Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge, hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind. Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist.Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
 
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