Hallo,
Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m, einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung).
Werden diese gesetzlichen allgemein zugelassenen Abmessungen tatsächlich überschritten, müssen zum Befahren öffentlicher Straßen Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnisse vorhanden sein.
Beim Überschreiten der oben genannten Grenzen sind zwei Genehmigungen (§ 70 u. § 29 StVZO)
bei den zuständigen Verkehrsbehörden zu beantragen.
§ 70 StVZo beschäftigt sich mit der Regelung, wer welche Ausnahme genehmigen darf, also ist dies eigentlich nur für die Behörde.
Ein Gutachten nach § 70 StVZO kann vom Hersteller mitgeliefert werden.
§ 29 StVZO ist die TÜV-Abnahme, wo der Besitzer gefragt ist, ob dies alles Vorschriftsmäßig ist, z. B. Freigabe vom Hersteller.
Die Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern darf mehr als 2,55 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung mit Breitreifen, die einen Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar haben, oder mit Zwillingsbereifung ergibt.
Die Breite über alles darf nicht mehr als 3,00 m betragen. Die montierten Breitreifen oder Zwillingsreifen müssen in den Fahrzeugpapieren als zulässig eingetragen sein.
Bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich.
Bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntilchmachung nach vorne und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln (424 mm x 423 mm oder 282 mm x 282 mm groß und mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen) nach § 51 StVZO erforderlich.
Diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeuges abschließen. Abweichung bis zu 100 mm nach innen sind zulässig.
Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten hinaus, so sind während der Dunkelheit, bei Dämmerung oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlussleuchten erforderlich, die nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen.
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein.
So, das war es wieder aus dem rechtlichen.
Gruß
Rüdiger