6 km/h anmeldung

Diskutiere 6 km/h anmeldung im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - moin leute worauf mus ich achten wen ich meinen holder b12 auf 6 km/h anmelden will? freue mich über infos
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bock

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moin leute

worauf mus ich achten wen ich meinen holder b12 auf 6 km/h anmelden will? freue mich über infos
 
D

Deutz D 5505

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Hallo bock,

du mußt auf gar nichts achten. 6 km/h Zulassungen gibt es nicht und sind auch nirgendwo möglich. Die Leute gurken einfach mit den Treckern so rum.

Gruß
Stefan
 
Tim_Tayler2

Tim_Tayler2

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Deutz D5505 schrieb:
...6 km/h Zulassungen gibt es nicht und sind auch nirgendwo möglich.
Stefan

Hallo,

Stefan meint vermutlich, daß zukünftig keine 6 Km/h Zulassungen mehr durchgeführt werden (oder?).

Wer noch eine hat, hat Bestandsschutz; "neue" kommen nicht mehr dazu.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihre TÜVprüfer oder Zulassungsstelle. ;)
 
Papa-Schlumpf

Papa-Schlumpf

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Hallo bock,

Traktoren mit eingetragenen 6 km/h sind zulassungsfrei. Allerdings wurde bei diesen Fahrzeugen eine technische Sperre (Schaltung/Getriebe) eingebaut, die verhindert, daß man tatsächlich schneller als 6 km/h fahren kann.

Es ist seit einigen Jahren nicht mehr möglich, einen Traktor umschreiben zu lassen auf 6 km/h. Allerdings genießen Schlepper, bei denen die Geschwingkeitsbeschränkung eingetragen wurde, Bestandsschutz. Im Endeffekt mußt du dir einen Traktor suchen, bei denen die Sperre eingebaut wurde und die 6 km/h eingetragen sind.

Ich schätze, daß bei mindestens 70 - 80 % der Schlepper, die ein 6 km/h-Schild haben, in Wirklichkeit nichts umgebaut wurden, sondern der Halter den Traktor einfach nur nicht zulassen will. In der Haut des Halters bei einem Unfall möchte ich allerdings dann nicht stecken!
 
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Oberwesterwälder

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Hallo,

OVG Münster 13.06.1995 - 25 B 1332/95 ' schrieb:
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h dürfen nach §§ 16 Abs 1, 18 Abs 1 StVZO zulassungsfrei im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Eine Betriebsuntersagung kann nicht allein auf die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs gestützt werden.2. "Durch die Bauart bestimmt" ist die Höchstgeschwindigkeit indes nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen (namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe). Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.
3. Bei Fahrzeugen, die kraft einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) mit höherer Geschwindigkeit für den Verkehr zugelassen worden sind, ändert sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderung von Verwendungszweck und Erscheinungsbild.
Demnach kann kein Fahrzeug mehr nachträglich auf 6Km/H umgenbaut werden.
Es muß von neu an und bei der ersten "Inverkehrbringung" eine BBHG von max 6Km/H haben.

Für Fahrzeuge, die schon vorher mit entsprechendem TÜV-Gutachten auf 6km/h umgebaut wurden gibt es einen Bestandschutz.

Da kann jetzt gerne noch, wie in vielen anderen Foren im Internet lustig drüber weiterdiskutiert werden, ob gerecht oder nicht,
Ändert aber nix.
Keine von TÜV / oder Dekra nachträglich ausgestellte Bescheinigung nutzt da was.
Ein legaler Betrieb im Straßenverkehr mit solchen Fahrzeugen ist außerhalb der Bestandschutzregelung nicht mehr möglich!

Ups, sollte eigentlich in einen anderen Thread, aber hier passt es ja auch hin!
 
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1014ts

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Keine von TÜV / oder Dekra nachträglich ausgestellte Bescheinigung nutzt da was.
Hallo,
hat man nie gebraucht.
Bauartbedingt 6km/h ist nicht schneller als 6km/h und somit alles klar.
Man nehme ein Getriebe xy mir Motor z und das Fahrzeug fährt V max. 6km/h dann hat man ein zulassungsfreies Kraftfahrzeug.

Gruß
Thomas
 
O

Oberwesterwälder

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Ja schon, aber nicht, wenn das Fahrzeug vorher schneller war, eine Typengenehmigung hatte, und "nur" umgebaut wurde, sodass es jetzt nicht schneller als 6km/h läuft.
OVG Münster 13.06.1995 - 25 B 1332/95 schrieb:
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h dürfen nach §§ 16 Abs 1, 18 Abs 1 StVZO zulassungsfrei im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Eine Betriebsuntersagung kann nicht allein auf die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs gestützt werden.2. "Durch die Bauart bestimmt" ist die Höchstgeschwindigkeit indes nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen (namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe). Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.
3. Bei Fahrzeugen, die kraft einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) mit höherer Geschwindigkeit für den Verkehr zugelassen worden sind, ändert sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderung von Verwendungszweck und Erscheinungsbild.
 
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Wende

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Hallo Oberwesterwälder,
auch wenn alle anderen Antworten für mich besser erscheinen,scheint dein Zitat vom OVG Münster das richtige zu sein.
Danke an alle!
Gruß Wende
 
Thema: 6 km/h anmeldung

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