Hallo Philipp,
ich will versuchen Dir das etwas zu erklaären.
Man muß das von zwei Seiten sehen: 1. die Zulassung zum Straßenverkehr und 2. die Fahrerlaubnis.
Zulassung:
Einachsige ZUg- oder Arbeitsmaschinen bis 6 kmh
Kfz deren bbH 6kmh nicht übersteigt sind gem. § 1 FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung) befreit von Zulassungsverfahren, hierunter fallen auch einachsige Zug- und Arbeitsmashinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Die Verwendung in der lof ist hier nicht vorgeschrieben.
Wird die einachsige Zug- bzw. Arbeitsmaschine von einem Sitzkarren aus geführt, so ist die Befreiung von der Zulassung nicht mehr gegeben. Das Ganze ist nur noch dann zulassungsfrei, aber bertriebserlaubnispflichtig, wenn es zu lof-Zwecken eingesetzt wird.
Einachsige Zugmaschinen mit einer bbh von max. 20 kmh
Sie benötigen keine Zulassung, kein Kennzeichen, jedoch eine Betriebserlaubnis sowie eine Versicherung
Einachsige Zugmaschinen mit einer bbh von mehr als 20 kmh
Einachsige Zugmaschinen in der lof dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (grünes) besitzen.Eien Betreibserlaubnis ist logischerweise vorgeschrieben. Ebenfalls ist auch hier eine Versicherung vorgeschrieben.
Sitzkarren sind einachsige Anhänger, welche nach ihrer Bauart geeignet sind Personen das Führen / Lenken einer einachsigen Zug- Arbeitsmaschine zu ermöglichen. Diese Sitzkarren benötigen keine Betreibserlaubnis.
Fahrerlaubnis:
Einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, sind von der Fahrerlaubnisverordnung ausgenommen, d. h. es ist keine Fahrerlaubnis vorgeschrieben und nur dann.
Der Führer die Fz muß mind. 15 Jahre sein.
Wird die einachsige Zug- bzw. Arbeitsmaschine von einem Sitzkarren aus geführt, so besteht keinen Fahrerlaubnisfreiheit mehr.
Die Bestimmung zur erforderlichen FE-Klasse richtet sich hier nun nicht mehr nach der bbH, die einachsige Zug- oder Arbeitsmaschine ist hier nun nach ihrer Zweckbestimmung neu zu erklären, soll heißen das hier eine Einordnung als Zugmaschine vorliegt, also mind. Klasse L.
Beleuchtung
Werden einachsige Zug- bzw. Arbeitsmaschienen von Fußgängern an Holmen geführt, so ist bei Einbruch der Dunkelheit mind. eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht an der linken Seite anzubringen bzw. zu tragen.
Bei einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit Anhänger, dürfen die Scheinwerfer auch am Anhänger angerbracht sein.
Gruß
Rüdiger