Moin,
ich hab mich per eMail an den TÜV Nord gewendet und parallel dazu hab ich an unserer örtlichen TÜV Station angerufen.
Der am Telefon meinte: Es muß auf jeden Fall eine Prüfbescheinigung; ABE o.ä. vorhanden sein.
Der am PC hat mir dieses geschrieben:
Kopiert aus der eMail vom TÜV Nord
Sehr geehrter Herr Beckmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das ist eine ziemlich gewagte Behauptung auf der Internetseite:
Im § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von 1954 hieß es im Absatz 3:
"Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen müssen mit in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Gleitschutzvorrichtungen ( § 37 Abs. 1)
2. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser Verordnung.....
5. Scheinwerfer (§ 50) ......"
Im Absatz 4 hieß es dann :
"Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feilgeboten, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. ...."
Sie sehen, die Prüf- bzw. Genehmigungszeichen sind schon ganz schön lange vorgeschrieben. Nur bei Fahrzeugen, die vor 1954 erstmals zugelassen wurden, dürfen tatsächlich Leuchten und Scheinwerfer ohne Prüfzeichen verwendet werden. Dabei wäre das zeitgemäße Erscheinungsbild dieser Bauteile ausschlaggebend für die Akzeptanz.
Der am PC hat meiner meinung nach genauer nachgeschaut, und hat die Aussagen von Christian und DX 80 bestätigt.
Aber jetzt kommt noch eine Frage auf!
Gilt das jetzt nur als bestandschutz, wenn die originalen Lampen noch dran sind?
Mein Trecker wird voll restauriert und soll neue Lampen bekommen und wird sich dann einer Vollabnahme unterziehen müssen.
Oder könnte ich mir auch Kücheneinbaulampen an meinen Trecker montieren!?! Wenn es keiner Prüfung bedarf.
Dann dürften die alten Wasser 11er mit den Sturmlampen doch auch wohl noch TÜV bekommen!?!
Wie weit reicht die akzeptanz der optik?
Mal wieder komische Gesetze in Deutschland.
Gruß
Marco