Mit der Selbstfahrenden Bandsäge im Straßenverkehr

Diskutiere Mit der Selbstfahrenden Bandsäge im Straßenverkehr im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo zusammen, Wie einige von euch evtl schon gesehen haben, habe ich eine selbstfahrende Bandsäge gekauft. Sie wurde auf ein Opel Blitz...
QuieseL

QuieseL

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Hallo zusammen,
Wie einige von euch evtl schon gesehen haben, habe ich eine selbstfahrende Bandsäge gekauft.
Sie wurde auf ein Opel Blitz Fahrgestell aufgebaut.
Papiere habe ich dazu keine, zugelassen ist sie auch nicht und war sie auch nie.
Wie sieht das aus wenn ich mit der Bandsäge im Bereich der StVO unterwegs bin?
Sie fährt ca 10km/h.
Hab im Internet einiges gelesen, tue mir bei den Paragraphen aber schwer.
Ist da von euch jemand im Bilde und kann mich aufklären?
Als Selbstfahrende Arbeitsmaschine unter 25km/h würde ich sie einordnen.

Was ist Pflicht?
Was ist unbedingt zu beachten?
Darf ich das einfach so oder bewege ich mich im illegalen Bereich?

Danke schonmal!

Gruß
Matze
 
[Marc]

[Marc]

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Moin Matze!

Ich hab auch keine Ahnung, aber ich vermute Du bewegst dich im illegalen Bereich.
Sobald irgendwas motorangetriebenes schneller ist als sechs muss es abgenommen sein und braucht ein Stück Papier, auf dem steht was es ist und warum es auf die Straße darf.

Ich bin aber auch gespannt, ob jemand berichtet, dass es dafür eine Ausnahme gibt...

Gruß, Marc
 
Jenske

Jenske

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Selbstfahrbares Arbeitsgerät braucht eine Betriebserlaubnis . Ob die dir der TüV dafür gibt , weiß ich nicht . Brauchst licht und Blinker dafür . Keine Steuer und Haftplicht wird über die Betriebshaftpflicht abgedeckt . Als Privatperson musst dafür extra was abschließen . Und ein 6kmh Schild da rann nageln und los klingt zwar verlockend , ist aber auch nicht so . Selbst dafür brauchst den TüVsegen . Licht und Blinker . Viele machen das zwar , aber passiert was , ist das Auge dick .
 
old_man`s_deutz

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Und ein 6kmh Schild da rann nageln und los klingt zwar verlockend , ist aber auch nicht so . Selbst dafür brauchst den TüVsegen
So ist es.
Vor der gleichen Fragestellung stand ich auch schon, gut wenn man in der Verwandschaft Rechtsanwälte für ne kostenlose Beratung hat. :D

Wer aufmerksam guckt hat vielleicht schon gesehen, dass die 100KM/h Schilder auf gebremsten PKW-Anhängern mittlerweile auch schon eine Plakette der Zulassungstelle haben bzw haben müssen.

Gleiches gilt für die 6KM/h Schilder.

Das unberechtigte Anbringen eines solchen Schildes stellt einen Kennzeichen-Mißbrauch dar und ist eine eigene Straftat.
Das ist mit 3 Punkten und 600-800€ sanktioniert, sogar Freiheitsstrafe ist möglich.

Dazu kommt dann noch der Straftatbestand des Betriebs eines nicht zugelassenen Fahrzeugs.

https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

Grüße
O.
 
D

doppelfischkopp

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Moin,
das Konstrukt dürfte eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sein, benötigt daher keine Zulassung und kein Kennzeichen, aber eine Betriebserlaubnis.

Die Betriebserlaubnis zu bekommen, sollte kein Problem sein, weil das zugrundeliegende Fahrgestell (hier wohl Opel Blitz) ursprünglich eine solche gehabt haben müßte. Sofern die Fahrgestellnummer noch irgendwo lesbar ist, kann der Hersteller evtl. eine Zweitschrift der BE erstellen oder zumindest ein Datenblatt herausrücken, das dann eine prima Grundlage für eine BE ist.

Wenn das alles zu mühsam ist, dann evtl. die Bandsäge umsetzen auf einen echten Anhänger mit BE.


Wer aufmerksam guckt hat vielleicht schon gesehen, dass die 100KM/h Schilder auf gebremsten PKW-Anhängern mittlerweile auch schon eine Plakette der Zulassungstelle haben bzw haben müssen.
Das war schon immer so. Die Fahrer mit den ungesiegelten Schilder hoffen wohl immer, daß die Polizisten stark kurzsichtig sind. :whistling:

Von gesiegelten 6-km-Schildern habe ich noch nie gehört. Fakt ist, daß das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit nicht mehr ausreicht, da die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit höher ist. Wenn man jedoch etwas Wesentliches ändern/umbauen (Rahmen/Antrieb) würde, dann würde man evtl. selbst zum Hersteller?
 
Norbert Spiegel

Norbert Spiegel

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Bin mal gespannt wie das ausgeht??
Bis Mitte der 80er kamen bei uns ins Dorf ( Frühjahr/ Sommer) immer die Holzschneider mit diesen Geräten, die haben das ja beruflich gemacht. Erst mit der Einführung eigener Starkstromanschlüsse und damit auch Kreissägen für die Hofstellen so wie die Ölzentralheizung ging es mit dem Berufszweig bergab.
Ich persönlich glaube nicht das zu dieser Zeit jemals einer von denen eine BE besessen hat. Ich glaube auch nicht das die Fahrgestelle extra bei Opel gekauft worden sind, die waren dann einfach übrig aus dem letztem Krieg und da wurde dann die Säge und Dach draufgebaut und man war mobil.
Einfach mal beim TÜV oder Dekra fragen die werden schon was machen können. (Bremse, Licht, Lenkung, Bereifung, etc. sollte schon funktionieren)
Mit so einer Säge war doch schon mal hier Thema oder irre ich mich da.
Einer sägt glaube ich noch bei einem, da könnte man vielleicht mal fragen.

Gruß Norbert
 
QuieseL

QuieseL

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Fragen über fragen :D
Ich danke erstmals!
Denke der Weg zum TÜV oder Dekra ist der beste.
Ich werde mich mal schlau machen und euch mitteilen wie die Geschichte ausging ;)

Gruß
Matze
 
N

NisHeinrich

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Hallo
Im Westen am Besten zum TÜV.
Weil die sind zuständig, und keine andere Prüfstelle!
Nis
 
514er Häns

514er Häns

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Hallo in die Runde ,
wir haben in unserer Gattergemeinschaft 3 selbstfahrende Arbeitsmaschienen . An denen sind vorne , hinten und seitlich 20 Kmh Schilder angebracht und auf der linken Seite ein Schild mit Name und Anschrift des Besitzers . Vom TÜV haben wir jeweils eine grüne Betriebserlaubnis aus so dickem Papier .

MfG

H.-A.
 
geessen

geessen

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Hallo,
meines Wissens muß bei 6 Km/h Fahrzeugen die Adresse des Eigentümers am Fahrzeug gut lesbar angebracht sein, da ja hier nicht anhand der Nummertafel eine Zuordnung bei Vestößen wie Falschparken, Verkehrsunfall usw erfolgen kann. Betriebserlaubnis braucht man, aber keinen Tüv. Das Fahrzeug muß technisch auf 6 Km/H gedrosseslt sein.
Gruß
Bernhard
 
100 06A

100 06A

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Es gibt seit Jahren keine neuen 6 km/h Zulassungen, bzw. Betriebserlaubnisse mehr. Die 6km/h Regel hat nur Bestandschutz bei deenen, die das vor vielen Jahren mal bekommen haben.


einfachste Lösung: Vom TüV eine Betriebserlaubnis erstellen lassen, ist meiner Meinung nach ausreichend, richtig wäre der Königsweg:

Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigtem Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen. Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.

Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 47 FZV erteilt worden ist.

Ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind von der Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.
Sie möchten einen Stapler, Bagger, Schaufellader oder eine Planiermaschine auf öffentlicher Straße in Betrieb nehmen, für den Sie keine gültige Typgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen?
Dann müssen Sie vorlegen:
  • Schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung; das Antragsformular erhalten Sie nebenstehend.
  • Personalausweis des Antragstellers, bei juristischen Personen die entsprechenden Registerauszüge.
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelgenehmigung; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Ggfls. das Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 47 FZV eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, aus dem die erforderlichen Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO / FZV, sowie die Eignung des Fahrzeuges und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen für eine Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr hervorgehen; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Begründung zum Antrag - weshalb ist die Ausnahme notwendig?
  • Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich.
  • Die Bestätigung einer Versicherung darüber, dass der Versicherer für Schäden aus Verschulden, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinaus einen Deckungsschutz in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro - bei Personenschäden aber max. 3,75 Mio. Euro pro Person gewährt (nur für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h).
 
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