Hallo Andreas,
nur mal so zwishendurch als Anmerkung, was allerdings auch nichts heißen muss.
Wir hatten im Jahr 2001 bei einem "Dorf-TÜV" einen jungen TÜV-Prüfer dabei, der meinem Normag NG15 Bj. 1951 bei der Wiederzulassung nach § 21 STVZO, die Anhängerkupplung nur zu Rangierzwecken abnehmen wollte. Ich hätte TÜV bekommen, den Trecker aber weiterhin, wegen des angeblich nicht TÜV-konformen Durchsteckbolzens in der Anhängerkupplung, nicht als vollwertige Zugmaschine benutzen dürfen. Der sogenannte "Durchsteckbolzen (Durchmesser 32 mm) zur Befestigung des Anhängers" (so der richtige Ausdruck im alten originalenPappbrief) wäre angeblich nicht TÜV-konform, da nicht drehbar. Nach einiger Diskussion meinerseits, dass Opa und Vater, schon so gefahren sind und der Trecker früher immer TÜV bekommen hätte, wurde der "Gott sei Dank" anwesende ältere TÜV-Kollege zu Rat gezogen. Klare Aussage des "Alten": Schau in die Papiere. Dort steht drinn: "LOF Zugmaschine Ackerschlepper", und wie soll die Zugmaschine was ziehen ohne Anhängerkupplung mittels eines Durchsteckbolzens. Eine Umrüstung auf ein drehbares Zugmaul hat es aus technischen Gründen bei den meisten älteren Treckern nicht gegeben. Ergebnis: § 21 STVZO bestanden mit Eintragung der Anhängerkupplung mittels Durchsteckbolzen in die Zulassungsbescheinigung I