Hallo Michael.
Also ich weiß nicht was mit dir los ist.
Gut noch einmal ganz einfach zur Aufklärung.
(Tim deine von dir angeführte Klasse 5 passt nicht in die aktuellen Richtlinien zur Bildung einer Fahrerlaubnissklasse, und deren Ausgabe ist somit gestoppt. Anfang der 80er Jahre wurden Standarts geschaffen( Klassen A bis E). Die alten Klassen sind nach int. Recht nicht vereinbahr und hätten früher oder später nicht überal ihre Gültigkeit.)
(Raini, das ist keine Eignung. Das ist nur eine Erlaubnis. Nicht jeder mit einer Erlaubnis ist auch befähigt, ein Fahrzeug zu führen. Das sieht man jeden Tag)
Wie du (Michael) ja wohl weißt, gelten die Führerscheine der Klassen A bis E. Alles andere verliert (oder hat es schon) seine Gültigkeit. Andere Führerscheine haben ersteinmal KEINE Gültigkeit.
Absatz.
Was besagt denn nun A bis E nach den Richtlinien den Fahrerlaubnissverordnung?
Da steht NICHTS von Schleppern.
Die Zugmaschinen fallen unter den als allg. LKW-Schein genannten Teil.
Ergo1: Ab 21 Jahre
Ergo2: Vorraussetzung vorbesitz Klasse B.
Das steht da so. Hab mir das nicht ausgedacht.
Um nun diesen Missstand zu umgehen, KANN auf nationaler Ebene für solche Fälle eine Fahrerlaubnissklasse (nach ziemlich festgelegten Kriterien) geschaffen werden.
DIESES SIND DANN NATIONALE kLASSEN)
Hier T und L.
(Einachsschlepper, Krankenfahrstühle (ich meine bis 15kmh) und Schlepper unter 6km bedürfen keiner Ausweispflicht).
Wie gesagt, es gibt hierfür seitenlange Richtlinien zur Bildung einer solchen Klasse.
Diese Richtlinien sind das Problem. Und diese Richtlinien hat nicht der Bundestag ausgegeben.
Wenn man sich einmal ansieht, wie andere Mitgliedsstaaten das zusammengestrickt haben, läuft es einem kalt den Rücken runter.
Da haben wir, aus meiner Sicht eine elegante Lösung zur Umschiffung dieser blödsinnigen Regelungen und Richtlinien.
Wie bereits gesagt, die Alternative ab 21 Jahre und der Vorbesitz der Klasse B sind in meinen Augen nicht akzeptabel.
Noch einmal der ges.Text zu den thematisierten nationalen Klassen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende
Landschaftspflege
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere
überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung
der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie
Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis
5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst.
Ist diese Bindung nicht gegeben, fällt das Fahrzeug im innergemeinschaftlichen Raum nicht mehr in die nationale Klasse.
Das hieße, die nationale Klasse verliert ihre Gültigkeit. -> Vorher Klasse B, Ab 21 Jahre.
Vielleicht ist#s nun verständlicher.
Gruß
Friedhelm