Anhänger hinter Traktoren

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Rüdiger

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Anhänger und Traktoren

Auf unseren Straßen ist der Betrieb grundsätzlich nur mit zugelassenen Fahrzeugen erlaubt.
Für diese Fahrzeuge benötigt der Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber hat aber für einzelne Fahrzeuge und Personen Ausnahmen zugelassen.

In der Regel benötigt man zum Ziehen von Anhängern eine entsprechende Fahrerlaubnis, welche in der Fahrerlaubnisverornung (FeV) nachzulesen ist.

Eine diese Ausnahmen betrifft die Land- und Forstwirtschaft.

Dort ist das Führen von Zügen unter Beachtung folgender Punkte möglich.

1. Die Zgm. darf eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von max. 32 km/h haben,

2. der Zug oder einzelne Fz. müssen von lof-Lohnunternehmen vermietet oder auf
andere Art/Weise überlassen worden sein,

3. der Zug wird vom LoF-Wirt selbst oder von einer anderen Person geführt, welche in
seinem Betrieb beschäftigt ist,

4. der Zug wird für lof-Zwecke verwendet

und

5. der Zug wird mit einer max. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist als solcher entsprechend gekennzeichnet.


WICHTIG: Nur (und nur dann) wenn alle diese Bedingungen
erfüllt sind und zutreffen, dann darf die Person einen Zug mit mehr als 3 Achsen führen.

Der Traktor kann schwarzes oder grünes Kennzeichen besitzen, die Anhänger können
zulassungsfrei bzw. zugelassen sein.

Hierbei ist die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich.

Wichtig ist nur, das der Zug sich im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz/Betrieb
befindet.


An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit
einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden.
Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet
werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben.
Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein.


Sollte eine dieser Bestimmungen/Anforderungen nicht gegeben sein, so macht sich der
Halter/Führer strafbar.
 
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