Lasca34 schrieb:
Hallo Dieter,
alles ein bißchen merkwürdig. Da tauchen plötzlich Lochleisten mit Typenschildern auf, da soll die Jahrzehnte alte Regelung, daß die Grenze bei auflaufgebremsten Anhängern bei zwei Achttonnern erreicht ist, plötzlich nicht mehr gelten, und das alles wird aus einem etwas undeutlichen Foto abgeleitet. Da wäre ich doch ganz dankbar, wenn sich statt der Fährtenleser mal ein Fachmann, z.B. Rüdiger, zu dem Thema äußern würde, sofern ihm die ständige Wiederholung der bekannten Regeln nicht schon langsam zum Halse heraushängt.
Gruß
Michael
Servus,
ich kann gerne noch einmal ein Foto in besserer Qualität schiessen. Dieses stammt von den Leisten des 5207-A, von dem ich die Teile für den Allradumbau habe. Da hat der Vorbesitzer leider alles überlackiert. Bei meinem 5207 ist das gleiche Typenschild angebracht.
Sorry, kann nur das sagen/zeigen was bei meinen Schleppern Fakt ist.
Was aber faktisch gilt:
Was der Google dazu ausspuckt:
Auszug §41 StVZO:
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s(hoch)2 - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s(hoch)2 - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s(hoch)2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 5
. Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muß selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muß diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
1.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.
3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn
1.
beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2.
der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
3.
nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.
Auf Deutsch:
-Zwei auflaufgebremste Anhänger hinterm Traktor sind zulässig wenn nicht schneller als 25km/h gefahren wird und die Anhänger entsprechend gekennzeichnet sind.
Und das Ganze kann natürlich auch noch von der Anhängelast eingeschränkt werden.
Das ist, soweit ich das beim PKW, LKW und Busschein gelernt hab, bei jeglicher Fahrzeugart so.