Druckluftanlage eintragungspflichtig?

Diskutiere Druckluftanlage eintragungspflichtig? im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo zusammen, ich habe mir eine Druckluftanlage für meinen Agrotron zugelegt (gebraucht). Nun ist leider (da werkseitig verbaut gewesen) keine...
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Thron90

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Hallo zusammen, ich habe mir eine Druckluftanlage für meinen Agrotron zugelegt (gebraucht). Nun ist leider (da werkseitig verbaut gewesen) keine ABE oder ähnliches mit dabei.
Nach Anfragen bei mehreren Händlern und 3 ortsnahen TÜV/Dekra/KUS Stellen habe ich 2 verschiedene Aussagen in Bezug auf die Eintragungspflicht.

1- Eine Druckluftanlage muss eingetragen werden bzw. abgenommen werden.

2. Da diese Anlage nicht auf die schlepperseitige Bremse einfluss hat ist eine Eintragung bzw. Abnahme nicht erforderlich.


Was stimmt jetzt nun ?(

Gruss und Danke für Eure Antworten, Thomas
 
Jan_hendrik

Jan_hendrik

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Rein vom Gefühl würde ich sagen das sie eingetragen werden muss. Schließlich hängt von dieser Anlage ja eine ganze Menge ab.

Gruß Jan-Hendrik
 
100 06A

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Aus meiner Erfahrung muss ich sagen, dass sie in den alten Papieren eingetragen wurde, in den neuen nicht mehr, weil die Spalten fehlen.
Sie wurde bei mir auch nicht umgetragen (von alten auf neue Papiere), sondern viel einfach weg.
 
D6006A

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Moin,
@100 06A ist das bei der Umtragung einfach vergessen worden? Druckluftanlagen sind eintragungspflichtig, da genügt nicht nur einfach eine BE.
Grüße
Frank
 
Jan_hendrik

Jan_hendrik

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Also ich habe Nachgeschaut. Bei meinem Schlüter ist sie auch nicht eingetragen.

Gruß Jan-Hendrik
 
100 06A

100 06A

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es gibt keine Spalten mehr dafür, wo also eintragen? das ist ja auch bei den reifenkombis so, und einigem anderen auch...
 
Lasca34

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Nun ja. Das ändert aber nichts daran, daß die aktuell montierte Reifenkombination in den Papieren eingetragen sein muß - wie auch immer. Da spielt es keine Rolle, ob dafür Platz vorgesehen ist oder nicht. Der Amtschimmel bahnt sich schon seinen Weg.

Nachdem der Threadstarter deutlich gemacht hat, daß er mit Vermutungen und Spekulationen bereits reichlich eingedeckt ist, wäre es vielleicht ganz nett, wenn sich hierzu nur jene melden, die sich auch wirklich damit auskennen ;) .

Gruß
Michael
 
DX80

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Hallo Thomas

Nun ja. Das ändert aber nichts daran, daß die aktuell montierte Reifenkombination in den Papieren eingetragen sein muß - wie auch immer. Da spielt es keine Rolle, ob dafür Platz vorgesehen ist oder nicht. Der Amtschimmel bahnt sich schon seinen Weg.

Frag doch am Besten mal beim TÜV dirkt nach, denn ein Prüfer sollte das doch am besten wissen.
Denn an dem was Michael da schreibt ist schon was drann, denn Unwiesenheit schütz ja bekanntlich nicht vor Strafe.
Denn der Einbau eine Druluanlage ist ja eine Veränderung an der Bremse und da kann ich mir nicht vorstellen daß dies der TÜV nicht überprüfen möchte.
Denn falls es wegen einer nicht korrkt einegebauten Drulubremse zu einem Unfall kommt dürtte da auch die Versicherung etwas Probleme bereiten.


m.f.G.Harald
 
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uli0601

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Hallo,

im §19 Stvzo steht dazu u.a. folgendes:

Zitat:
3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Zitat Ende

Gruß Uli
 
100 06A

100 06A

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Hallo Michael,

ich habe nicht gesagt dass man keinen Nachweis braucht, hier geht es um die Eintragung in den Fahrzeugpapieren.
Und da ich 3 Fahrzeuge ohne Eintrag habe, wird das wohl so sein. Auch der Tüv hat mir bestätigt, dass es mit den neuen Papieren nun leider mal (leider für den Tüv) so ist.
Die aktuell montierte Reifenkombi muss auch nicht eingetragen sein, es reicht die Herstellerfreigabe. (Eine Eintragung wäre ja oft gar nicht möglich, außer ich würde für Sommer- und Winterreifen unterschiedliche Fahrzeugpapiere bekommen.
 
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Thron90

Threadstarter
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Hallo zusammen, back to Topic, jetzt habe ich nunendlich eine definitive Aussage meiner Prüfstelle.

Eine solche Anlage ist definitiv eintragungspflichtig. Ein Teilegutachten ist dabei nicht zwingend erforderlich aber sehr Hilfreich in Punkto kosten, da bei fehlendem Teilegutachten der Prüfer sich das ganze erst "raussuchen" muss und diesen Zeitaufwandt natürlich weiterverrechnet.
Bei vorliegen eines Teilegutachtens würde sich das ganze auf ca. 70 Euro belaufen, bei fehlen eines Teilegutachtens sicherlich nicht unter 300 Euro- nach oben offen, je nach Zeitaufwandt (so die telefonische Aussage der Prüfstelle).

Grüssle
 
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100 06A

100 06A

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Hallo, irgendwas wird hier durcheinander gebracht.
Wenn du ein gültiges Teilegutachten hast, dann geht das den Tüv nix an und kostet bei ihm auch nix. Der Tüv trägt seit Jahren nix mehr ein, sonder erstellt nur Gutachten. Die Eintragung erfolgt immer auf der Zulassungsstelle, und dort kostet jede Eintragung die Erstellung neuer Papiere. Den Preis kann man aus einer Liste suchen, der ist immer gleich, da kann es nix mit ca. geben.
Und hier nochmal, wenn du ein gültiges Gutachten hast, musst du es nicht eintragen. Es reicht das mitführen, und sei es nur zum Tüv. Hat dir der TüV Prüfer auch gesagt, wo es eingetragen werden soll? Wie schon geschrieben, in den neuen Papieren gibt es die Punkte nicht mehr...
Ich wollte sie auch einmal unbedingt eingetragen haben, weil ich sie selber wieder in Betrieb genommen habe und deshalb auf der sicheren Seite sein wollte. Das war ein riesen Aufwand und die Einkreis wurde nicht mehr eingetragen (genau die habe ich gebraucht). Alles in allem rausgeworfenes Geld ohne wirklichen Sinn, da bei der Ummeldung von altem auf neuen Fahrzeugschein die Eintragung eh nicht automatisch übernommen wird.
 
kohlemann

kohlemann

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Hallo
Ich weiß nicht,ob heute Änderungen durch die neuen Papiere erfolgt sind,
aber eine nachgerüstete Druckluftanlage mußte früher immer vom Tüv abgenommen und in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.Wenn wir in der Deutzwerkstatt eine Druckluftanlage angebaut haben,mußte der Traktor anschließend immer zum Tüv zum Überprüfen der Funktionsfähigkeit mittels Manometer und Sichtprüfung und Eintragung in den Fahrzeugpapieren.Da es sich um ein Sicherheitsrelevantes Bauteil handelt,kann ich mir nicht vorstellen,das es heute viel anders gehandhabt wird.Eine ABE oder ein Teilegutachten ist meiner Meinung auch Quatsch denn sie bescheinigt ja nicht den ordnungsgemäßen Einbau und ob die Anlage richtig funktioniert.Der Tüv muß die Drücke kontrollieren und den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage nach dem Einbau bescheinigen.
Gruß Ralf
 
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timo955

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Hallöle
Also eine Druckluftbremsanlage MUSS eingetragen werden bei älteren Schleppern
Zum empfehlen wäre wenn man eine kauft ein Set zu kaufen weil da ein Teilegutachten vom Hersteller normalerweise beiliegt dann kann man sie sehr schnell und problemlos eintragen lassen aber wenn man sie selber zusammen gebaut hat wird es sehr teuer weil man eine Einzelabnahme machen muss und die ist ziemlich teuer also spart man sich nix wenn man sie sich selbst zusammen baut
 
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swd40

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Moin,

der letzte Beitrag dazu ist von 2012, der OP ist zuletzt 2021 online gewesen ... das hat ganz schön staub angesetzt, ich glaube nicht daß da noch irgendeine sinnvolle Antwort kommt ...

Gruß,

Josef
 
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timo955

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Tut mir leid das dich das nicht interessiert aber vielleicht ander
 
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deutzmarc

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Moin

Wenn man ein Forum auch als Datenbank versteht, dann macht es durchaus Sinn, auch später noch etwas dazuzuschreiben.
Viele User verfolgen nicht nur das aktuelle Geschehen, sondern lesen auch mal Querfeldein oder suchen bei speziellen Themen per Suchfunktion.
Wer hier fragt wird oft darauf verwiesen, dass es zu dem Thema schon unzählige Threads gibt und man die Suchfunktion bemühen soll.
Dann sollte in den Threads aber auch alles zu finden sein, was von Belang ist.
Dazu fielen mir noch einige Fragen ein.

LG Marc
 
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Thema: Druckluftanlage eintragungspflichtig?

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