seitliche Beleuchtung von Anhänger

Diskutiere seitliche Beleuchtung von Anhänger im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo Leute Ein Arbeitskollege hat mich um Rat gefragt da ihm der Händler von dem er seine PKW Anhänger hat erzählt hat nun sei es Vorschrift daß...
DX80

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Hallo Leute

Ein Arbeitskollege hat mich um Rat gefragt da ihm der Händler von dem er seine PKW Anhänger hat erzählt hat nun sei es Vorschrift daß Anhänger seitlich anstelle der gelben Katzenaugen gelbe Leuchten brauchen.
Das mag ja für neue Anhänger gelten, kann mir aber nicht vorstellen daß ältere Anhänger sofort nachgerüstet werden müssen da gibt es doch bestimmt je nach Baujahr Übergangsfristen wenn überhaubt.
Klar der Händler hat ein Intresse daran Nachrüstsätze zu verkaufen ob es nun auch wirklich immer sinnvoll ist ist eine andere Sache.
Denn der Anhänger von meinem Kollegen hat gelbe Katzenaugen dran.

m.f.G.Harald
 
D40+D50

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Hallo

ich war diesen Oktober mit meinem PKW-Anhänger (4m Aufbaulänge) beim TÜV. Der hat seitlich nur gelbe Rückstrahler, keine Seitenmarkierungsleuchten. Es wurde nicht beanstandet.

Norbert
 
Stan_Bolle

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§51a Seitliche Kenntlichmachung

hilft da weiter.

..ganz kurz: Fahrzeuge und Anhänger mit mehr als 6m müssen seitlich beleuchtet sein, andere können....

Ausnahme LOF.
 
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Hallo Leute

Danke für die Info werde diese weiterleiten.
Da sein Anmhänger ganz gewiss nicht länger als 6m ist brauche der Kollege auch nicht s abändern.
Da hat er entweder was falsch verstanden oder der Händler wollte ihm was andrehen was nicht wirklich notwendig ist.

..ganz kurz: Fahrzeuge und Anhänger mit mehr als 6m müssen seitlich beleuchtet sein, andere können....

Stan-Bolle diene Antwort bring es auf den Punkt können beleuchtet sein müssen aber nicht.


m.f.G.Harald
 
Stan_Bolle

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Bei mehr als 6m und nicht LOF sind Rückstrahler und Begrenzungsleuchten Vorschrift... 8o 8o

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)§ 51a Seitliche KenntlichmachungStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist(1)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
(2)
Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

1.

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

2.

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

3.

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.


(3)
Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4)
Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
(5)
Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6)
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7)
Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
 
D40+D50

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Hallo
die vielen Vorschriften in der Praxis:

Mein Sprinter DoKa (5,90m lang) braucht keine Seitenmarkierungsleuchten.
Mein Autoanhänger (4,00m Aufbau + 1,30m Deichsel) braucht auch keine Seitenmarkierungsleuchten.
Und wenn ich beides hintereinander hänge, brauche ich immer noch keine Seitenmarkierungsleuchten.

Aber:
Wenn ich auf den Sprinter meine Wohnkabine setze, die hinten 20cm übersteht, (jetzt ist er 6,10m lang) dann brauche ich die Seitenbegrenzungsleuchten.

Edit: Seitenmarkierungsleuchten!

Norbert :rolleyes:
 
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Raini750

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( verkehrt ) tschuldigung
 
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Stan_Bolle

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D40+D50 schrieb:
Hallo
die vielen Vorschriften in der Praxis:

Mein Sprinter DoKa (5,90m lang) braucht keine Seitenmarkierungsleuchten.
Mein Autoanhänger (4,00m Aufbau + 1,30m Deichsel) braucht auch keine Seitenmarkierungsleuchten.
Und wenn ich beides hintereinander hänge, brauche ich immer noch keine Seitenmarkierungsleuchten.

Aber:
Wenn ich auf den Sprinter meine Wohnkabine setze, die hinten 20cm übersteht, (jetzt ist er 6,10m lang) dann brauche ich die Seitenbegrenzungsleuchten.

Norbert :rolleyes:

Wenn Du der Rennleitung klar machen kannst, das die WoKa "Ladung" ist, dann nicht :D
 
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Hallo

nääh, geht net.
Ist eingetragen als "wechselweise Rüstzustand".
Die Leuchten sind ja inzwischen auch schon dran.

Norbert
 
Stan_Bolle

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Ich mache an meinen 2-Achs-Anhänger auch noch zusätzliche Leuchten dran.
Der hat einen Aufbau von 3,98m ohne Zugdeichsel und ist LOF und über alles unter 6m.
Somit brauche ich weder Rückstrahler, und schon gar nicht beleuchtet.
Auch ein 25Km/h Schild bräuchte ich nicht (Schlepper läuft max. 20Km/h).
Aber so ein Gespann ist so langsam. Also zeige ich das auch an. Fahre dann auch sehr früh und an dunklen Stellen wie Wald, Unterführungen oder Tunnel mit Licht.
Die dunkle Masse da hinter mir wurde auch schon ein paar mal übersehen. Also kommen auch vorn am Anhänger noch Positionsleuchten weiß dran mit integrierten Blinkern.
...und dann eben auch noch seitlich diese gelben Positionsleuchten mit integrierten Rückstrahlern.
Im Frühjahr kommt ein neuer Boden in den Anhänger, und dann werden auch die Lichter wie oben beschrieben montiert.

Schließlich hab ich eine Drehstrom-Lima und kann mir das leisten.
 
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D40+D50

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Hallo

aus Gründen der Sicherheit hast Du sicherlich Recht.

Bei mir ist es halt so:
Wenn ich "in den Wald zum Holzmachen" fahre, dann fahre ich auch in den Wald. Und nicht nur auf einen befestigten Schotterweg den man auch mit einem PKW befahren könnte, um den Schlepper da abzustellen. Ich bräuchte also an jeder Leuchte noch einen Astabweiser.

Norbert
 
Stan_Bolle

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Astabweiser,,,,,bzw verdeckte Anbringung ist klar, weil ich auch in den Wald fahre.
...und dann natürlich bis dahin, wo das Holz auch wirklich liegt. Nur wirklichen Bäumen weiche ich aus.... :D :D

Nicht weil ich ein Grüner bin, nein einfach so aus Selbstschutz.. :P
 
K

Kurt

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Man kann, muss aber nicht nachrüsten. Wir haben auch noch einen Kipper (LKW) der damals noch mit Rückstrahlern ausgeliefert wurde. Ging im Juli durch die Sicherheitsprüfung ohne Mängel. Von nachrüsten hat noch nie jemand was gesagt.

Kurt
 
Stan_Bolle

Stan_Bolle

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...es gibt da wohl eine Verordnung, die ältere Fahrzeuge ausnimmt, davon hab ich schon gehört. Diese Verordnung aber selber noch nicht gesehen.
Das scheint auch vielen TÜV-Prüfern nicht anders zu gehen wie mir, weil die das dann fordern nach zu rüsten. Andere sagen keinen Ton, wenn die Rückstrahler dran sind.
 
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