unangemeldet abstellen

Diskutiere unangemeldet abstellen im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, weiß vielleich jemand über die rechtliche Lage bescheid, ob man unangemeldete Trecker, Anhänger für kurze Zeit auf einem öffentlichem...
Gurke

Gurke

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Hallo,
weiß vielleich jemand über die rechtliche Lage bescheid, ob man unangemeldete Trecker, Anhänger für kurze Zeit auf einem öffentlichem Parkplatz abstellen kann? Also ich wohne in einer ruhigen Wohnsiedlung und würde halt gerne für ne Woche dort meinen Bauwagen abstellen, bloß ist das gesetzlich erlaubt! Ich denke das es dort keine beschwerden geben wird, aber mich interessier halt ob es verboten ist!
mfg jan!
 
100 06A

100 06A

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hallo jan, meies wissens eindeutig verboten, darfst ja noch nicht mal ein fahrzeug mit saisonkennzeichen außerhalb des saisonzeitraums auf öffentlicher verkehrsfläche stehen haben.
Und bei Hängern ist dass noch schlimmer, angemeldetes Fahrzeug (mit Motor) darf so weit ich weiß unbeschränkte zeit im öffentlichen verkehrsraum abgestellt werden, nicht so bei anhängern, da gibt es eine frist (keine ahnung mehr wie lang, könnte ein monat sein), länger darf der hänger nicht ungenutzt geparkt werden...
Gruß Ruben
 
Deutz D 30 06

Deutz D 30 06

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Moin zusammen,

da gibt es eine frist (keine ahnung mehr wie lang, könnte ein monat sein), länger darf der hänger nicht ungenutzt geparkt werden...

als ich meinen BE-Führerschein gemacht habe (2002) lag die Frist bei 14 Tagen.
D.h., den Anhänger alle zwei Wochen einmal um den Block bewegen und dann wieder hinstellen! :D


Viele Grüße, Tobias (Deutz D 30 06)
 
maltesdeutz

maltesdeutz

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Moinsen,

sieh mal einer an, das hab ich noch nicht gewusst.
Nicht schlecht zu wissen.

Aber das mit dem, um den Block fahren kann man sich vielleicht sparen wenn man die Nachbarn nett fragt.
Wo kann ich ihn hinstellen das er nicht stört?
Oder: Wäre der Platz ok?

Bei uns in der Nachbarschaft würde es damit keine Probleme geben, die sehen das alle relativ locker. Immerhin parken da ab und zu auch mal große Trecker :D :D, und sie kommen wenn nur zum gucken. 8o 8o

Gruß Malte
 
Deutz D 30 06

Deutz D 30 06

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Hallo Malte,

bei uns hier auf dem dorf ist das auch kein Problem wenn mal ein Traktor, Hänger oder sonstwas ne Weile wo steht.

Aber mein Fahrlehrer z.B. benutzt zur BE-Ausbildung seinen schön werbewirksam beklebten Wohnwagen. In der Zeit, in der er den Hänger nicht braucht, steht er halt meist an einer Stelle, an der man ihn auch sieht. :D

Und bei so "Werbemobilen", da sind die Ordnungsämter hier schon recht scharf. Deswegen steht der Hänger dann alle zwei Wochen in einem anderen Dorf in der Umgebung. 8)


Viele Grüße, Tobias (Deutz D 30 06)
 
Meiko

Meiko

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Moin Jan,

Dein Bauwagen ist doch sicher mit einem Folgekennzeichen deines Treckers und einem 25km-Schild ausgestattet, oder ?
Und der Trecker mit dem gleichen Kennzeichen ist angemeldet, oder ?

Dann würde ich sagen, der Anhänger ist es auch, und damit würde dann die 14-Tage-regelung gelten..........also dürfte eine Woche kein Problem sein.

Nur mal so´n Gedanke....

Gruß
 
Gurke

Gurke

Threadstarter
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Hallo, danke für die vielen Antworten, der Bauwagen hat nen Volgekennzeichen, dann hoffe ich auch mal, dass die Nachbarn nichts sagen und meine Eltern ;)! Aber dann könnes auch gut 2 Wochen werden, dankeschöön!

mfg jan
 
Rüdiger

Rüdiger

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Moin,...


Parken....

Besondere Einschränkungen gelten für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen: Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen sie von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in

• reinen und allgemeinen Wohngebieten

• Sondergebieten, die der Erholung dienen

• Kurgebieten

• Klinikgebieten

nicht regelmäßig parken. Dieses Verbot gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen, in Gewerbegebieten und für das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen.

Anhänger (z. B. Wohnwagen) dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden – es sei denn, sie stehen auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz


Wohnwagen-Besitzer dürfen ihr abgekoppeltes Gefährt nur kurze Zeit auf der Straße stehen lassen. Laut ADAC ist das Dauerparken von Caravans auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung darf dort der Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Solange der Anhänger an einen Pkw angekoppelt ist, gilt diese Zweiwochenfrist nicht. Auch Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum unbegrenzt lange parken.

Der Caravan kann erneut zwei Wochen lang auf öffentlichem Grund stehen bleiben, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn der Wohnwagen lediglich versetzt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 2 Ws B 563/92 OwiG) genügt selbst ein 30-minütiges Umherfahren nicht, um die Zweiwochenfrist wieder beginnen zu lassen.


Gruß

Rüdiger
 
Thema: unangemeldet abstellen

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