Missbräuchliche Verwendung von LoF-Fahrzeugen

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Rüdiger

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Die Verwendung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhänger für -Weihnachtsbaumsammelaktionen, 1.Mai Ausfahrten, Vatertagsfahren- usw. sind unzulässig.

Werden diese Fahrzeuge dennoch für solche Veranstaltungen verwandt, die nicht "Brauchtumsveranstaltungen" sind, so begehen Halter und Fahrer folgende Verstöße:

1. Straftat gem. § 21 StVG, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. wegen Zulassens oder Duldens hierzu; es sei denn, der Fahrer hätte die Fahrerlaubnis der Klasse CE (gültige alte FE Klasse 2)

2. Straftat nach § 370 der Abgabenverordnung (AO) (Steuerhinterziehung) bei vorsätzlicher Begehung bzw. Owi nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) bei fahrlässiger Begehung, wegen des Wegfalls der Steuerbefreiung der Zugmaschine und des Anhängers.

3. Owi nach StVZO, weil der Anhänger zulassungspflichtig wird.

4. Owi nach StVO, wenn Personen auf der Ladefläche des Anhängers transportiert werden.

5. Kommte es zu einer Verletzung oder gar Tötung von Personen (z. B. herunterfallen von der Ladefläche, Umkippen des Anhängers, Abrutschen von den Trittbrettern der Zugmaschine usw.) so kommt die Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung nsch den StGB hinzu.


Auf den Eintritt der o. a. Straftaten oder Owi entscheidet immer der Einzelfall und die Umstände des Sachverhaltes.

Gruß

Rüdiger



P.S. anderes Beispiel folgt.
 
güldner

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Diese Thema der Gesetzesüberschreitung
ist ja gerade in diesen Tagen sehr aktuell.
Die meisten Karnevalsanhänger werden wohl von Schleppern mit grünem Kennzeichen gezogen.

Dürfen die das nun weil Karneval eine Brauchtumsveranstaltung ist, oder dürfen die das nicht ?

Wer haftet bei Unfällen?
Der Veranstalter? der Halter, der Führer ?
 
Rüdiger

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siehe Brauchtumsveranstaltungen

Gruß

Rüdiger
 
Masseyferguson_Deutz

Masseyferguson_Deutz

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Also wenn bei uns im zug ein trecker mitfährt brauchen wir von der versicherung eine gehnemigung das der traktor für diese veranstaltung versichert ist. genauso war es be mir als ich den führerschein gemacht habe da mussten wir auch nachfragen. von daher wird die versicherung im falle eines unfalls haften.
 
güldner

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Gute das heute das "Landwirtschaftliche Wochenblatt" zugestellt wurde.

Schaut mal rein, eine Seite nur um das Thema Steuern, Versicherung, Zulassungspflicht und ggf. sogar Fahren ohne Führerschein.
War so ein hübsches Beispiel drin enthalten, das ein und der selbe Zug bei Landwitschaftliche Nutzung mit Klasse T gefahren werden durfte, bei nicht Landwirtschaftlicher Nutzung jedoch nur mit dem LKW-Führerschein.

Tja, die Luft wird eng für die Treckerfahrer.
 
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