Steuerbefreiung ohne LoF - so gehts!

Diskutiere Steuerbefreiung ohne LoF - so gehts! im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, von einem Kumpel wusste ich, daß der seinen Trecker erfolgreich "grün" zugelassen hat, in dem er den Trecker "auf Brauchtum zugelassen"...
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Christian...

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Hallo,

von einem Kumpel wusste ich, daß der seinen Trecker erfolgreich "grün" zugelassen hat, in dem er den Trecker "auf Brauchtum zugelassen" hat.
Ich bin also mit den Fahrzeugpapieren und den Kennzeichen zur Zulassungsstelle, und habe gesagt, daß ich den Trecker "auf Brauchtum" ummelden möchte.

Die Kennzeichen musste ich beim Schildermacher grün übermalen lassen.
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher hieß das Ding "Fahrzeugschein") wurde folgender Zusatz eingetragen:

Ziffer 21 ("Sonstige Vermerke":(

Grünes Kennzeichen

Ziffer 22 ("Bemerkungen und Ausnahmen":(

*Nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz gilt: nur für die Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen bzw. An-u.Abfahrten für eine max.Geschwindigk.v. 25 km/h nach §58 StvZO*

Ob das überall so klappt, weiß ich nicht, bei mir (Kreis COE - Coesfeld) war das absolut kein Problem.

Gekostet hat mich das ganze 5 Euro für das grün Übermalen der 2 Kennzeichen und 11,40 Euro bei der Zulassungsstelle, zusammen also 16,40.

Vorher waren mit schwarzen Kennzeichen 136 € KFZ-Steuern fällig - jährlich!
In weniger als 7 Wochen habe ich die Kosten raus und fange an zu sparen :)
 
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passer montanus

passer montanus

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Hallo,

klingt gut, aber ich habe noch Fragen dazu.

Welche Anhänger dürfen jetzt gezogen werden?

Schwarzes Kennzeichen?
Grünes Kennzeichen?
Selbst gemalte Kennzeichen?
Brauchtum Anhänger?
Bauwagen?
Keine Anhänger?
Alle oben genannten Anhänger?


Zum weitentfernten Treckertreff ohne Anhänger zu fahren kann
ungemütlich werden.

Gruß PM
 
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Berndt

Berndt

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Hallo Christian,

das ist ja nichts neues. Nur hast Du mal über die enorme Nutzungseinschränkung nachgedacht?

Gruß,
Malte
 
schluetel

schluetel

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Das mit den Anhängern würde mich auch interessieren.
Darf man 2achsige LoF-Anhänger mit Folgekennzeichen ziehen mit der alten Klasse 3 (Klasse T oder L)?

Außerdem was sind Brauchtumsveranstaltungen ?
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Welche Bedingungen muss der Veranstalter erfüllen?
Braucht der Veranstalter eine Art Genehmigung als Brauchtumsveranstaltung?
Ist jedes Treckertreffen eine Brauchtumsveranstaltung?

Was ist mit Probefahrten ohne Brauchtumsveranstaltung ?

Mark
 
DeutzTim

DeutzTim

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Herzlichen Glückwunsch ..... es staubt !!!! :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:
 
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SCHRUBI712

SCHRUBI712

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Hallo Was sagt denn das Finanzamt zu dieser Sache. Die werden sich normal bei dir melden und einen Anhörungsbogen zusenden.
Wenn man ein Fahrzeug bei der Zulassungsstell mit Grüner Nummer
anmeldet ist das generell kein Problem und geschieht ohne weitere Kommentare dann aber geht ein Bescheid zum zuständigen Finanzamt
erst dann kommt der "Stein ins rollen" so ist es jedenfalls bei uns im Kreis Siegen.

Gruß Jens
 
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Kaidonis

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Wir haben unseren Trecker auch so angemeldet, ich hab leider gerade das Infoblatt nicht zu Hand, werde aber später nochmal nachschauen ob ichs dann doch noch finde...

Ich bin mir aber sehr sicher, daß man den Schlepper nur zu Schaufahrten, Brauchtumsveranstalltungen und örtlichen Reinigungsveranstalltungen nutzen darf.

Anhänger, nur mit grünem Kennzeichen.

Gruß Kai
 
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1014ts

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Hallo,
es ist schön das es so etwas gibt. :]
Was will man mit einem normalen Schlepper damit?
Nur zu Treffen fahren oder im Karneval? ?(

Gruß
Thomas
 
kohlemann

kohlemann

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Hallo Christian
Das ist doch ein alter Hut,mit der grünen Brauchtumsnummer. :rolleyes:
Hast du dann aber auch die erhebliche Nutzungseinschränkung mal bedacht?
Spazierenfahren fällt dann weg und auch nicht jedes Traktortreffen ist eine Brauchtumsveranstaltung,etc.
Das kommt ausgerechnet jetzt von dir?
Gerade du,der sich immer korrekt gibt,brav seine Steuern abführt und alle Steuern,einschließlich des hohen Dieselpreises hier im Forum verteidigt hat und für gerechtfertigt hält? 8o
Es geschehen noch Zeichen und Wunder.
Gruß Ralf
 
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Christian...

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Was will man mit einem normalen Schlepper damit?
Nur zu Treffen fahren

Hallo,

@ Thomas: Ja. Was anderes darf man laut dem Eintrag in den Papieren ja auch nicht, ohne sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen.
Ich kenne mehrere Personen, die z.T. mehrere Schlepper haben, von denen einige nur 3 mal im Jahr zu Oldtimertreffen bewegt werden - für diese Schlepper würde eine solche Zulassung durchaus Sinn machen.

@ Tim: Mir war das neu, auch im Forum habe ich dazu noch nichts gelesen.
Es geht nicht darum, daß man mit einem landw. zugelassenen Trecker auch Oldtimertreffen besuchen darf (meintest du das?). Ein wie oben beschriebener Schlepper darf trotz Steuerbefreiung nicht in der Landwirtschaft (auf der Straße) eingesetzt werden.

@ Malte: Die Nutzungseinschränkung geht ja klar aus dem Eintrag in den Papieren hervor.

@ Passer Montanus: Ich vermute, daß man entsprechende Anhänger genau so wie den Schlepper zulassen kann: Also Eigenes Kennzeichen etc. und Steuerbefreiung durch die Eintragung "nur Brauchtum-Einsatz" in den Papieren.

@ Ralf:
Das ist doch ein alter Hut,mit der grünen Brauchtumsnummer.
Das oben beschriebene hat mit Landwirtschaft überhaupt ncihts zu tun. Du spielst auf die Dikussion an, ob man mit einem wegen lof steuerbefreiten Trecker an Oldtimertreffen teilnehmen darf, oder?
 
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DeutzTim

DeutzTim

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Christian... schrieb:
Was will man mit einem normalen Schlepper damit?
Nur zu Treffen fahren

Hallo,

....

@ Tim: Mir war das neu, auch im Forum habe ich dazu noch nichts gelesen.
Es geht nicht darum, daß man mit einem landw. zugelassenen Trecker auch Oldtimertreffen besuchen darf (meintest du das?). Ein wie oben beschriebener Schlepper darf trotz Steuerbefreiung nicht in der Landwirtschaft (auf der Straße) eingesetzt werden.

...

Und jetzt Frage ich dich warum das wohl so ist? :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:

Alles weitere wenn per PN
 
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kohlemann

kohlemann

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Hallo Christian
Zu diesem Thema gibt es schon etliche Beiträge hier im Forum.
Das man den Schlepper zur Brauchtumspflege auf grüne Nummer zulassen kann beruht auf einem Irrtum,der aber meist funktioniert.Das war aber nicht der Grundgedanke dieser Gesetzeserweiterung,denn die war für die bestehenden grünen Kennzeichen gedacht.
Wenn man nämlich mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen auf eine Brauchtumsveranstaltung fuhr,war das strenggenommen Steuerhinterziehung.
Der Schwachsinn wurde aber eingesehen und die Nutzung des bestehenden grünen Kennzeichen auf Lumpensammlungen,Feuerlöschübungen und Brauchtumspflege erweitert.
Daraus haben einige Behörden abgeleitet,man könne einen Schlepper nur für die Brauchtumspflege mit Steuerbefreiung anmelden,was dann auch so praktiziert wird.
Schön für uns.
Gruß Ralf
 
C

Christian...

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Hallo Ralf,

ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dein Text wird verständlicher, wenn man "grünes Kennzeichen" durch "wegen LoF steuerbefreites Fahrzeug" ersetzt - oder ändert das den Sinn? *grübel*

Grünes Kennzeichen ist ja nicht gleich grünes Kennzeichen - es kommt ja auf den Grund der Steuerbefreiung an. Mit einem Krankenwagen wird man ja vermutlich auch nicht zu Trecker-Oldtimertreffen fahren dürfen, weil der Krankenwagen zwar ein grünes Kennzeichen hat, aber nicht aus LOF-Gründen.

Hast du zufällig die genauen Texte der von dir angesprochenen Gesetzesänderung oder Suchbegriffe für mich parat?

War es bei den bisherigen Diskussionen nicht eher so, daß Schlepper, die nur zu Oldtimertreffen genutzt wurden, die LOF-Steuerbefreiung bekamen, weil Trecker-Oldtimertreffen im entfernten Sinne was mit Landwirtschaft zu tun haben?
 
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Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

das mit dem "Grünen Kennzeichen" ist ja schön für alle die den Traktor nur an Baruchtumsveranstaltungen nutzen.

Außerhalb dieser Nutzung ist das Führen des Traktors im öffenlichen Staßenverkehr untersagt. Es sind also keine Fahrten zum Einkaufen oder Holztransportfahrten oder Ernteeinsätze usw. erlaubt.

Nach meinem Kenntnisstand sind Oldtimerveranstaltungen nicht zu den Brauchtumsveranstaltungen zu zählen. Was Brauchtumsveranstaltungen sind wurde bereits hier im Bereich TÜV oben eingestellt.

Bleibt noch die Frage der FE. Hier reicht nach meinem Wissen nicht die Klasse L oder T, da hier das Fahrzeug nicht mehr in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt wird, es ist also mind. die alte Klasse 3 bzw. neue Klasse B erforderlich.

Da das Fz nicht mehr in der Lof eingesetzt wird dürfen auch nur die entsprechenden Anhänger mitgeführt werden, hier richtet sich dies nach der erteilten FE.


Gruß
Rüdiger
 
514OHZ

514OHZ

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Rüdiger schrieb:
Bleibt noch die Frage der FE. Hier reicht nach meinem Wissen nicht die Klasse L oder T, da hier das Fahrzeug nicht mehr in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt wird, es ist also mind. die alte Klasse 3 bzw. neue Klasse B erforderlich.

Gruß
Rüdiger

Hallo Rüdiger,

weiter oben in dem von Dir entworfenen Beitrag "Brauchtumsveranstaltungen" steht es aber so drin:

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Absatz 1 Satz 1 beinhaltet hier die Brauchtumsveranstaltungen.

Gruß
Jörg
 
Ö

Ölhand

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Christian... schrieb:
Hast du zufällig die genauen Texte der von dir angesprochenen Gesetzesänderung oder Suchbegriffe für mich parat?

War es bei den bisherigen Diskussionen nicht eher so, daß Schlepper, die nur zu Oldtimertreffen genutzt wurden, die LOF-Steuerbefreiung bekamen, weil Trecker-Oldtimertreffen im entfernten Sinne was mit Landwirtschaft zu tun haben?

Hallo,
hast du zufällig den genauen Text parat der dir eine Steuerbefreiung für Brauchtumsveranstaltung gewährt? Ich finde da nun absolut nichts unter §3.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kraftstg/gesamt.pdf

MfG.
 
Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,


das ist richtig, das die Klasse L & T bei Brauchtumsveranstaltungen ausreichen. Dies bezieht sich aber auf die reine Brauchtumsveranstaltung und auf dei An- bzw. Abfahrt.

Außerhalb dieser Nutzung reichen die Klassen nicht.

Gruß
Rüdiger
 
DX85

DX85

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Sorry Leute, aber vielleicht steh ich hier auf dem Schlauch. Warum sollte man(n) einen Schlepper derart zulassen. Ausser das man die paar lächerlichen Kröten an Steuer spart hat man doch nichts gewonnen. Der Schlepper darf für nahezu nichts mehr genutzt werden und steht zwangsweise 99% des Jahres in der Garage. Was soll son Quatsch? Oder sehe ich hier etwas falsch?

Für die paar Euronen KfZ Steuer sich (im schlimmsten Fall) auch noch strafbar zu machen ist mehr als albern.

????

Lars
 
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Christian...

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Hallo Lars,

grundsätzlich hast du Recht, wenn man ausschließlich die Masse der Schlepper betrachtet.
Aber für einen Schlepper, der definitiv ausschließlich zu Brauchtumsveranstaltungen benutzt wird (und vielleicht sogar Zweit- oder gar Drittschlepper ist), macht das m.E. schon Sinn. Einziger Vorteil ist, wie du schon geschrieben hast, die Einsparung der paar lächerlichen Kröten an Steuer.
 
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DX85

DX85

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Hmm, OK, vielleicht fehlt mir einfach der Luxus mehrere Schlepper zu haben .... ;)

Lars
 
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Thema: Steuerbefreiung ohne LoF - so gehts!

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