Drosselung auf 6 km/h

Diskutiere Drosselung auf 6 km/h im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, ich hoffe nicht, unfähig zu sein, die Suchfunktion richtig zu bedienen!? Hab' nichts finden können zu folgender schlichter Frage: Ist es...
Doc Jan

Doc Jan

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Hallo,

ich hoffe nicht, unfähig zu sein, die Suchfunktion richtig zu bedienen!? Hab' nichts finden können zu folgender schlichter Frage:

Ist es problemlos möglich, einen bislang ungedrosselten Traktor auf 6 km/h zu drosseln, um im Anschluss um unangenehme Dinge wie KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung, TÜV, ... zu kommen, aber dennoch auf öffentlichem Grund fahren zu können?

Nicht, dass ich solch langsame Objekte auf öffentlichen Straßen sonderlich schätzen würde (als Verkehrsteilnehmer sowie als Fahrer)... Doch im Hinblick auf die jährlich entstehenden Kosten für das Mähen zweier voneinander 4 km entfernten Wiesen, das vielleicht gerade 2 mal im Jahr, möchte ich sämtliche Zulassungsmöglichkeiten abwägen.

Vielen Dank für Tipps / die Rechtslage hierzu! Viele Grüße, Jan
 
Stoss30

Stoss30

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Hallo,
sicherlich wird es weiterhin möglich sein Fahrzeuge auf 6km/h zu drosseln.
Aber ganz ohne Kosten wirst Du nicht davon kommen. Denn die Drosselung muss/wird vom TÜV/Dekra vorgenommen und in den Fahrzeugschein/Betriebserlaubnis eingetragen (oder ein Beiblatt angefügt), was Kosten mit sich bringt.

Aber unter uns: Lass das mit dem Drosseln sein, melde den Trecker auf LoF an (grüne Nummer, steuerbefreit) und geh lieber alle 2 Jahre zum TÜV, dann biste sicher, dass Dein Trecker ok ist.

Meine Trecker sind mit Abstand die günstigsten Fahrzeuge, die ich besitze.
 
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1014ts

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Hallo,
eine Eintragung ist nicht erforderlich!!Das Fahrzeug darf 6 km/h nicht überschreiten und muß verkehrssicher sein.Schaltung blockieren 6 km/h Schild anbringen und gut ist.Die Blockierung darf nicht mit einfachen Mitteln vom Fahrer entfernd werden können (schweißen, nieten,mehrere Schrauben)

Gruß
Thomas
 
Raini750

Raini750

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Hallo Jan,
ich glaube, es gibt seit 2008 keine Neuzulassungen auf 6 km/h, lediglich Bestandsschutz für frühere Zulassungen. Das war wohl im § 18 StVZO geregelt, aber der ist abgeschafft.

Das kann ich allerdings nicht belegen, desshalb wäre ein Anruf bei Deiner Zulassungsstelle bestimmt hilfreich.

Gruß Rainer
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo Thomas,
Das stimmt nicht, du mußt zum Tüv oder Dekra. Du mußt dir die neue Höchstgeschwindigkeit eintragen lassen.
Dabei wird direkt geschaut ob das Fahrzeug verkehrssicher ist. Danach bist du alleine dafür verantwortlich.
Wollte vor ein paar Jahren meinen Lanz auf 6 km/h machen. Dafür wollte ich in die kleine Gruppe schalten und den Gruppenhebel entfernen. Dem Tüv habe ich ein Prospektblatt vom Ackerbulldog gezeigt, der hat ja nur 3 Gänge und läuft damit 6 km/h. Das ginge so nicht, der Schlepper mußte abgenommen werden.
@ Doc Jan für deine Zwecke ist die 6 km/h Zulassung die beste Lösung. Du sparst ja nicht nur Steuern und Versicherung, sondern auch alle 2 Jahre TüV. So einfach eine grüne Nummer zu bekommen ist auch nicht mehr.
Bis bald
Marcus
 
Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

um ein Kfz, welches mit einer bbH von mehr als 6km/h, Geschwindigkeitsmäßig zu drosseln gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Ein Punkt um die Zulassungsfreiheit zu bekommen ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Das ist die Geschwindigkeit, die von einem Kfz auf gerader Strecke nach seiner Bauart nicht überschreiten werden darf. Diese Geschwindigkeit ist gesetzlich auf 6 km/h festgelegt worden.

Für FAhrzeuge die eigentlcih nach ihrer Bauart für eine höhere Geschwindigkeit ausgelegt waren / sind, besteht die Möglichkeit diese durtch technische Vorkehrungen zu beschränken.

Eine Drosselung ist nicht auch eine Bauartveränderung.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Kfz auf die entspechende bbH zu beschränken.
1. die Verwendung andere Getriebe
2. mechanische Sperrung von Gängen, diese Sperrung von Gängen
sollte im getriebe vorgenommen werden und von Innen verpolompt
sein.
3. entfernen von Zahnrädern
4. blockieren von Schaltwellen
5. weiter Möglichkeiten sind Kfz abhängig

Ist die bbh auf max. 6 km/h begrenzt so unterliegt das Kfz nicht mehr dem Zulassungsverfahren, mit dieser Befreiung entfällt die Versicherungspflicht und die Steuerpflicht.

Jedoch sollte mit der Versicherung geklärt werden, wie die Schadensregelung im Schadensfall aussieht. Dies kann unter Umständen an den eigenen Geldbeutel gehen. Der Schadensverursacher haftet in der Regel. Da hier aber keine Versicherungspflicht besteht, kan es also Teuer werden.

Ebenfalls ist zu beachten, das der Kfz-Füher mind. 15 Jahre alt ist.

Ob und wie man den Traktor am besten, einfachsten und am kostengünstgsten drosselt, klärt man am besten mit den zustaändigen Ing. bei TÜV oder DEKRA.

Gruß
Rüdiger
 
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Hallo,
eine Eintragung ist und bleibt nicht erforderlich!
Ein 6 km/h Fahrzeug braucht keine Papiere!
Es darf nur nicht schneller fahren!Wenn das sichergestellt ist,ist alles in Ordnung.
Was soll der Tüv oder Dekra in nicht vorhandene Papiere eintragen? ?(

Gruß
Thomas
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Es darf nur nicht schneller fahren!Wenn das sichergestellt ist,ist alles in Ordnung.
Und genau das stellt der Tüv usw. sicher.
Wenn das Fahrzeug vom Werk aus nur 6 läuft ist ja alle ok,wie Rüdiger weiter oben geschrieben hat.
Alles was schneller vom Werk als 6 km/h läuft hat einen Brief.
 

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kohlemann

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Hallo Thomas
Das ein 6 km/h Fahrzeug keine Papiere braucht ist so nicht richtig.Dieses Fahrzeug braucht keinen Fahrzeugschein,oder Brief,das ist richtig aber
selbst ein zulassungsfreier Mähdrescher,oder Anhänger benötigt eine Betriebserlaubnis.
Wenn ein Fahrzeug ab Werk nur 6 km/h läuft,bekommt man dafür eine Bescheinigung.Wird ein Fahrzeug gedrosselt muß es einem amtlichen Sachverständigen vorgeführt werden und dieser bescheinigt dies auch.
Wie soll man denn sonst nachweisen,das dieses Fahrzeug tatsächlich auf 6Km/h gedrosselt ist?Selbst die Werkstatt,in der die Drosselung vorgenommen wurde, muß den Umbau bestätigen.
Ob heute noch Fahrzeuge gedrosselt und auf 6Km/h zugelassen werden können,kann ich allerdings nicht mit Sicherheit sagen.
Gruß Ralf
 
Thomas V.

Thomas V.

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Zum Thema habe ich ergänzende Fragen:

Was passiert denn rechtlich, wenn ich mit einem als 6km/h gekennzeichneten Traktor schneller als 6 km/h fahre; das Fz also nicht gedrosselt ist und nur im kleinen Gang fährt.

Das 6km/h Schild ist ja schnell montiert ;)

Ich war schon sehr in Versuchung mit meinen abgmeldeten F2L612/6N in den Schnee zu fahren.......

Ich kann mir auch nur schwer vorstellen, dass die Polizei solch ein Fahrzeug überhaupt anhält und überprüft. Und wenn doch, kennen die Jungs denn die Besonderheiten für Traktoren?

Und was mich noch interessiert: Wie teuer wäre denn die Steuer und die Versicherung für ein Jahr?
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo Thomas,
ich bin schon 2 mal mit dem 6 km/h Deutz gestoppt worden. Die wollten beides male meine Drosselung sehen, siehe Scan weiter oben.
Es passiert das gleiche, als wenn du ganz ohne Anmeldung fährst.
Bis bald
Marcus
 
Thomas V.

Thomas V.

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ich schon wieder; wer lesen kann ist klar im Vorteil..........

Ich habe gefunden:

"Mein D 25 kostet 100€ Steuern und Haftplichtversichung 80€ im Jahr!"

Meine Frage ist damit voll umfassend beantwortet ;) ;)

Oder wie sagt man noch ICH HABE FERTIG
 
Doc Jan

Doc Jan

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Danke für Eure Antworten! Wenn Ihr schreibt, dass das gedrosselte Fahrzeug verkehrssicher sein muss: Muss der Trecker zum Zeitpunkt der Drosselungs-Abnahme tatsächlich all(!) die Vorschriften erfüllen, die man auch mit grünem oder schwarzem KFZ-Kennzeichen hätte? Ich sehe, dass mein F2N 612/6-N zwar nachgerüstete Blinker hat (mit den 3 Leuchten für Zugpferd & 2 Hänger), vermisse aber die WARNBLINKANLAGE, die ja für die Verkehrssicherung notwendig ist! Oder ich bin schlicht zu unbegabt, die Warnblinkanlage zu finden... :)
 
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1014ts

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Hallo,
wenn 6km/h nicht überschritten werden können (bauartbedingt kleiner 6 km/h!!),sind die Behörden in der Beweispflicht!Wenn ich einen Schlepper zerlege,überarbeite,auf Vmax. 6km/h begrenze dann bin ich Hersteller!
Wer führt den ein Lokomobil beim Tüv zwecks Eintragung von 6 km/h vor? Wo soll das Eingetragen werden?
Die Dampfkesseluntersuchung ist eine ganz andere Geschichte!
Wer führt denn einen Batteriebetriebenen Kindertraktor (max.6 km/h) beim Tüv vor?

6 Km Schild an schellerem Fahrzeug ist fahren ohne Zulassung wenn es keine SAM ist!

kohlemann: Ein Mähdrescher ist eine SAM und Vmax. ist (wenn nicht,möchte ich ihn bestimmt nicht :D) größer 6 km/h.

Gruß
Thomas
 
kohlemann

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Hall Thomas
Jetzt vergleichst du aber Äpfel mit Birnen und würfelst
so einiges durcheinander.
Ich denke,der ein Fahrzeug in den Verkehr bringt,ist in der Beweispflicht und nicht die Behörde.
Der Mähdrescher sollte nur als Beispiel dienen,da er auch keine "Papiere" benötigt.
Ein batteriebetriebener Kindertraktor benötigt keinerlei Papiere,gehört aber auch nicht auf die Straße,fällt also raus.
Ein Lokomobil ist von Natur aus langsam,also kein Umbau.Es existieren aber bestimmt Herstellerpapiere in der die Geschwindigkeit steht.
Wenn ein Fahrzeug auf 6Km/h umgebaut wird,muß es einmalig einem amtlichen Sachverständigen vorgeführt werden,der dies bestätigt und danach nie wieder.Das ist der gleiche Vorgang wie bei dem 07er Oldtimerkennzeichen.
Danach ist der Besitzer für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich.

Mein Rasentraktor läuft auch nur 5Km/h und ich darf damit trotzdem nicht am Straßenverkehr teilnehmen,da er keine Straßenzulassung hat.Dies steht ausdrücklich in den Herstellerpapieren drin.
Wir haben damals in der Firma einige Kundenmaschinen gedrosselt und jedesmal wurden diese Fahrzeuge einem Tüvprüfer vorgeführt,der diese Drosselung bestätigt hat.
Gruß Ralf
 
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Hallo Ralf,
ich vergleiche nicht Äpfel mit Birnen!
Hat der Rasenmäher Beleuchtung?
Was bekommst Du den für amtliche Papiere,wenn Du ein Kraftfahrzeug mit Vmax. 6 km/h gebaut hast.
Ich kann hier nur Fakten nennen,und über die Aussage eines "hochrangien" Tüv Mannes berichten der mich vor 20 Jahren mit einem gedrosseltem Porsche wieder nach Hause geschickt hat,mit den Worten: Wenn der tatsächlich max. 6 km/h läuft ist alles in Ordnung.

Was ihr in der Firma gemacht habt ist eure Sache,ob ihr das mustet eine andre.

Gruß
Thomas
 
maggus_ndh

maggus_ndh

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1014ts schrieb:
....."hochrangien" Tüv Mannes berichten der mich vor 20 Jahren mit einem gedrosseltem Porsche wieder nach Hause geschickt hat,mit den Worten: Wenn der tatsächlich max. 6 km/h läuft ist alles in Ordnung.

in den 20 Jahren hat sich die Erde leider schon ein paarmal gedreht und es gibt viele Regelungen, die sich geändert haben ;)
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Vor genau 20 Jahren waren sich aber bei uns TüV und Dekra einig, man müssen eine Vorführung machen.
Der Dekra Ing hat sogar exakt 100 m abgemessen und mit der Stoppuhr die Sache gestoppt. Hat aber dann fachmännig festgestellt, der Traktor läuft nicht Vollgas, und er würde bestimmt 12 km/h im 3. Gang fahren, der müsse auch noch gesperrt werden. In Wahrheit waren es aber nur 8 km/h.

Der Tüv ist um 3 Autos mit dem Deutz herumgefahren und hat die Geschwindigkeit für gut befunden.

Ein 2. TüV wollte übrigens dass die Schieberäder auf der Welle verschweißt werden solle.

Der Dekramann wollte das Getriebe verplomben und wollte Bilder von Plombe und Sperre machen.

Als dann alles beim TüV fertig war, haben wir beim wegfahren 2 Gänge gleichzeitig eingelegt im Hof. Also Getriebedeckel auf und Gänge sortieren, der TüV Mann hat nur mal von weiten geschaut, aber ist nicht eingeschritten.

Also war das vor 20 Jahren auch nicht so einfach.

Der gleiche TüV Ing hat mir vor 4 Jahren die Auskunft gegeben, es gäbe noch die 6 km/h Zulassung, aber nur noch für Fahrzeuge, die auch in dem Geschwindigkeitsbereich laufen. Also Traktoren und keine PKWs oder LKWs mehr.

Bis bald
Marcus
 
Raini750

Raini750

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Moins

(Hier war es schon einmal Thema: Link)

Da der betrachtete Schlepper in die Kategorie "nach Bauart ... Kraftfahrzeug >6 km/h" fällt, also im Normalfall der FZV unterliegt, kommt sicherlich § 13 zur Anwendung:

§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
    [/list=1] Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

  1. Gruß Rainer

    Edit: Und solch ein amtlicher Vorgang geht garantiert nicht ohne Gutachten ;)
 
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