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Rüdiger

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Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Umgangssprachlich wird sie als Führerschein bezeichnet, wobei der Führerschein nur die Urkunde darstellt, anhand derer eine vorhandene Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. Das Wort "Führerschein" erschien zum ersten Mal im Automobilgesetz vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen). Abgeleitet wurde dieses Wort von "Führen von Fuhrwerken bzw. Tieren". Die Fahrerlaubnis wird in verschiedene Fahrerlaubnisklassen unterteilt. Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist eine Ausbildung nötig. Die Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen muss in einer theoretischen und praktischen Prüfung gezeigt werden (es gibt andere Regelungen für verschiedene Klassen). Der Antrag auf eine Fahrerlaubnis wird nur dann stattgegeben, wenn keine Bedenken vorliegen. Dazu wird auch ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister angefordert.


FeV § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

Ausgenommen sind
3. Zugmaschinen , die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)

Klasse C : Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1 : Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1,D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
(ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen);
bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse
der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L : Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h
beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.



Schlüsselnummer: 174

Klasse L = gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höschtgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 STVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind


Schlüsselnummer: 175

Klasse L = auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm





(3) Außerdem berechtigen

3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L ,

5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L .


(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.



FeV § 10 Mindestalter


(1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt

2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,

3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,

4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.






Für uns hier im Forum ist nun folgendes aus oben aufgeführter Verordnung wichtig:

Es ist also sehr wichtig für alle, welche L & T haben, das die Ziffer 174 hinter der Fahrerlaubnisklasse eingetragen ist. Ist dies der Fall, so darf man auch außerhalb der LoF-Nutzung die entsprechende Zugmaschiene fahren.

Die Ziffern 174, 175 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.


Es kommt hier also nicht auf das Kennzeichen (Grün/Schwarz) an. Dies wird in der Steuerabgabe geregelt.

Besitz der Führer der Zugmaschine nicht die erforderliche FE, so begeht er eine Straftat (fahren ohne FE)!!!

Nach Rücksprache mit dem TÜV Hessen, vertreten die Prüfer dieser Organisation und auch das Bundesministerium für Verkehr die gleiche Meinung.




Bitte nicht auf diese Ausführungen Fragen oder Antworten, dies kann im Forum unter einem neuen Thema gemacht werden oder direkt an mich.




Feldatal, 19.11.2006

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