Welche Kriterien muss ein Fahrzeug erfüllen, um eine LOF-Zugmaschine zu sein?

Diskutiere Welche Kriterien muss ein Fahrzeug erfüllen, um eine LOF-Zugmaschine zu sein? im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, bezüglich der Feinstaubplaketten habe ich hier im Forum folgende Aussagen gefunden: Dazu hätte ich eine Frage: Ab wann ist ein schwarz...
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Christian...

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Hallo,

bezüglich der Feinstaubplaketten habe ich hier im Forum folgende Aussagen gefunden:

§ 2 Abs. 1 folgende Kfz von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Bundes-Immisionsschutzgesetz auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gem. § 2 Abs.1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

- lfd.Nr.: 3 Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Die Kennzeichenfarbe ist völlig egal.Land und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind generell von dieser Verordnung [Feinstaubplakette] ausgenommen.

Da dies bauartbedingt zutrifft,ist die Kennzeichenfarbe egal,du mußt mit einem Trecker ja auch nicht zur AU,egal welches Kennzeichen.

Dazu hätte ich eine Frage:
Ab wann ist ein schwarz zugelassener Trecker eine land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschine? Muss das so im Fahrzeugschein stehen? Bei meinem Deutz steht dort nur "Zugmaschine". Ist mein Deutz trotzdem eine lof-Zugmaschine?
 
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Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

man muss hier zwischen einer "Zugmaschine" und einer "Lof-Zugmaschine" unterscheiden.


Zugmaschine

Zugmaschinen sind Kfz, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind. (§ 2 Nr. 14 FZV)
Es ist hier eine entsprechende Hilfsladefläche zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG betragen. Zugmaschinen sind Kfz, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Erscheinung erkennen lässt, dass der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschftlichen Bedeutung hinter der Zugleistung zurücksteht oder nur sehr geringe Bedeutung hat.


Lof-Zugmaschine

Als lof-Zugmaschine (Trekker, Traktor, Schlepper) gelten alle Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten/Zwecken oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichet oder mit Beifahrersitz ausgestattet sind (§ 2Nr. 16 FZV). Die lof-Zugmaschine wird also entweder zum Ziehen von Anhängern im lof-bereich oder dazu verwendet, antiebslose Fahrzeuge oder geräte aufzunehmen. Die lof-Zugmaschinen weist neben einer Anhängekupplung einen sogenannten Frendantrieb (Zapfwelle) oder eine dreipunktaufnahme zur Aufnahme von Arbeitsgeräten auf, um mit diesen lof-Arbeiten auszuüben.

Es kommt hier also nicht auf das Kennzeichen an, sondern auf den Nutzen und die Bauart, da die meisten Schlepper keine Hilfsladefläche besitzen gelten sie nach meiner meinung / Auffasung als lof-Zugmaschine, auch ist dies meist unschwer zu erkennen das es sich heir um einen Traktor handelt und nicht um einen Lkw der als Zugmaschine zugelassen ist. Probleme könnte es hier nur beim guten alten Unimog geben.

Hoffe ich konnte helfen.

Gruß
Rüdiger

Quelle: FZV, Komentare
 
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Christian...

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Hallo,

heißt das, dass mein Trecker eine Umweltplakette benötigt?

Hier ist nur von einer Ausnahme für LOF-Zugmaschinen, nicht aber für Zugmaschinen die Rede (und mein Trecker ist laut Fzg-Schein eine Zugmaschine, keine LOF-Zugmaschine:(

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit
einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
(gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrszulassungsordnung)
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewähnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen
Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit
sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich
um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
handelt.
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
 
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Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

ich gehe davon aus, das dein Schlepper keine Hilfsladefläche hat und als lof-Fahrzeug (Traktor) zu ekennen ist. Weiterhin denke ich, das jeder normal denkende Ordnunghüter dies ebenso sieht.

Du kannst aber gerne mal beim TÜV nachfragen, wobei ich glaube das wir da einer Meinung sind.

Gruß
Rüdiger
 
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Christian...

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Hallo Rüdiger,

klar ist mein Deutz als Traktor zu erkennen.

Die Frage ist nur, wie man das fett gedruckte zu interpretieren hat:

Lof-Zugmaschine

Als lof-Zugmaschine (Trekker, Traktor, Schlepper) gelten alle Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten/Zwecken oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichet oder mit Beifahrersitz ausgestattet sind (§ 2Nr. 16 FZV). Die lof-Zugmaschine wird also entweder zum Ziehen von Anhängern im lof-bereich oder dazu verwendet, antiebslose Fahrzeuge oder geräte aufzunehmen. Die lof-Zugmaschinen weist neben einer Anhängekupplung einen sogenannten Frendantrieb (Zapfwelle) oder eine dreipunktaufnahme zur Aufnahme von Arbeitsgeräten auf, um mit diesen lof-Arbeiten auszuüben.
 
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Ellzeh

Ellzeh

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Hallo Christian,
ich denke nicht, dass hier unterschieden wird, ob man diese Tätigkeiten, die hier beschrieben sind, gewerblich oder privat ausübt. Ich kann doch lof-Arbeiten / Zwecke auch privat ausüben, ohne dass ich dafür eine Gewerbeanmeldung haben muß. Dementsprechend habe ich dann auch ein schwarzes Kennzeichen.

Gruß Lutz
 
jomi

jomi

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Hallo Christian,

ich nehme an, du stößt dich daran, dass in deinem Kfz-Brief nur "Zugmaschine" und nicht "LoF-Zugmaschine" steht. Das ist aber doch ein Problem der Zulassungsstelle. Je nachdem wie dämlich die sind, kann das schon mal passieren. Bei meinem D50.1S haben die es auch nicht geschafft weder ein zGg noch irgendeine Achslast einzutragen. Das Finanzamt und die Versicherung sind da wesentlich schlauer und haben ihre Beiträge auf Heller und Pfennig genau berechnet.
Trotz der "falschen" Eintragung im Brief bleibt dein D30 aber weiterhin eine LoF-Zugmaschine (in meinen Augen). Vielleicht kann man da aber auch mit der Zulassungsstelle reden...
 
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