Zulassung mit H-Kennzeichen

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Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,
dies ist eine überarbeitete Ausführung zum Thema "Zulassung des Traktors als Oldtimer", hier ist die Zulassung mit schwarzem "H-Kennzeichen" gemeint.

Die Zulassung mit dem roten 07-Kennzeichen ist hier nicht erfasst und ist eine spezielle Zulassung.

Der Begriff "Oldtimer“ ist im § 2 Nr. 22 FZV erläutert. Demnach sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Es sind in o. a. Definition Fahrzeuge aufgeführt, es muss sich also nicht um ein Kraftfahrzeug handeln. Es können nach dieser Bestimmung auch Anhänger als Oldtimer zugelassen werden.

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Buchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

Im Rahmen von Begutachtungen traten oft Unsicherheiten bei der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Hier war meist der Begriff "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut", welcher in einer Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimerfahrzeugen" aufgeführt ist, genannt. Augrund dieser Unsicherheiten und unterschiedlichen Beurteilungen wurde ein Anforderungskatalog erstellt. Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV SÜD und mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs erstellt und ist bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.
Es sind einige Punkte zu beachten, die im Vorfeld geklärt werden sollten, entweder mit dem TÜV oder mit der zuständigen Zulassungsstelle.

Voraussetzungen für eine positive Begutachtung sind:

1.) Nur Fahrzeuge, die vor 30 Jahren erstmals in Betrieb gekommen sind, können als Oldtimer positiv begutachtet werden. Diese Nachweispflicht liegt hier klar beim Halter. Bei der Festlegung des Alters des Fahrzeuges legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich das Jahr der Erstzulassung als Bezug. Es ist also empfehlenswert, hier bereits im Vorfeld mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten.

2.) Im Rahmen dieser Begutachtung wird eine Untersuchung (HU) nach § 29 StVZO durchgeführt. Dazu muss das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besitzen und die letzte HU darf nicht länger als zwei Monate zurück liegen. Liegt hier keine gültige Betriebserlaubnis vor, so wird eine Begutachtung gem. § 21 StVZO durchgeführt, dies ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.

3.) Die Originalität muss gegeben sein. Es kann aber auch im Einzelfall von einigen Merkmalen abgewichen werden. Dies ist aber mit dem zuständigen Prüfer abzuklären.

4.) Anerkennungsfähige Umbauten / Anbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein, d. h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein (Abmeldezeiträume kommen hier nicht zur Anwendung).

5.) Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als Voraussetzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus den Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

Hier die Bewertungsstufen:

Bewertungsstufe 1: Makelloser Zustand: keine Mängel an Technik, Optik und Originalität.

Bewertungsstufe 2: Guter Zustand: Mängelfrei, aber mit leichten Gebrauchsspuren, Original oder fachgerecht restauriert, keine fehlende oder zusätzlich montierte Teile, Ausnahme: durch StVZO verlangt
Bewertungsstufe 3: Gebrauchter Zustand: normale Spuren der Jahre, kleiner Mängel, aber voll fahrtüchtig, keine Durchrostungen, nicht schön, aber gebrauchsfertig

Bewertungsstufe 4: Verbrauchter Zustand: nur bedingt fahrbereit, sofortige Arbeiten notwendig, leichtere bis mittlere Durchrostungen, kleinere Teile fehlen oder sind defekt, teilrestauriert, leicht zu reparieren

Bewertungsstufe 5: restaurationsbedürftiger Zustand: nicht fahrbereit, schlecht restauriert, teil- bzw. komplett zerlegt, größere finanzieller Aufwand erforderlich nötig,

Ein ehemaliger Feuerwehr- oder Militärlaster, der jetzt als Wohnmobil dient, ist somit kein Original und bekommt in der Regel auch kein Oldtimergutachten.

Bei einem Traktor ist eine Begutachtung in der Regel einfach. Der Traktor sollte sich grundsätzlich in seinem Auslieferungszustand befinden. Natürlich können Originalanbauteile, welche für den Traktor bzw. die Serie bestimmt sind (Verdecke, Überrollbügel, Frontlader usw.) angebaut sein. Was nicht abgenommen wird sind Umbauten, wie z.B. Teile von anderen Traktoren. Es können also keine Teile von einem Kramer an einem Deutz montiert sein und das Gutachten bekommen.

Es besteht auch die Möglichkeit der Saison-Zulassung eines Fahrzeuges mit H-Kennzeichen. z.B. von April bis Oktober.

Die Steuer für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen beträgt hier pauschal ca. 192 Euro, egal wie schwer das Fahrzeug ist. Es ist also möglich dass der Besitzer sich mit einem H-Kennzeichen steuerlich schlechter stellt.
Es sind grundsätzlich alle Fahrten mit einem H-Kennzeichen erlaubt, ausgenommen sind aber hier gewerbliche Fahrten.

Links zum Anforderungskatalog:

http://www.deutz-traktoren.de/tuev/tuev.htm

http://www.tuev-sued.de/auto_tuev/service_und_shopping/download-center

Gruß

Rüdiger
 
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