Fahrerlaubnisklasse C und CE

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Rüdiger

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Fahrerlaubnisklassen C / CE

Führer von Kfz mit einer zGM von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen, auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg, müssen gem. FeV im Besitz der Fahrerlaubnisklasse C sein. Unter die Fahrerlaubnisklasse CE fallen Kfz der Klasse C mit Anhänger mit einer zGM von mehr als 750 kg.Es werden in dieser Fahrerlaubnisklasse alle Kfz mit einer zGM von mehr als 3500 kg erfasst.Da die eingeführte Unterklasse C1 eingeführt wurde, greift die Klasse C jedoch erst ab einer zGM von mehr als 7500 kg.Weiterhin können auch Fahrzeugkombinationen bestehend aus einen wie oben beschriebenen Kfz (zGM mehr als 7500 kg) und Anhänger mit einer zGM von max. 750 kg geführt werden. Wird jedoch ein Anhänger mit geführt dessen zGM mehr als 750 kg besitzt, so ist die Klasse CE erforderlich. Eine Aufrechnung wie in Klasse C1 / C1E (später mehr zu dieser Klasse) findet nicht statt.Darüber hinaus ergibt sich in Abgrenzung zur Klasse C1E die Notwendigkeit der Klasse CE in folgenden Fällen: 1. die zGM des Anhängers übersteigt die Leermasse des ziehenden Kfz der Klasse C1 oder 2. die zGM der beiden Fahrzeuge (Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger) beträgt zusammen mehr als 12000 kg. Die Anzahl der Achsen spielt hier keine Rolle, lediglich die zGM und die Leermasse.

Beispiele:


Klasse CE
zGM Kfz: 7490 kg
Leermasse Kfz: 3200 kg
zGM Anhänger: 3250 kg
da die zGM des Anhängers größer als 750 kg ist, ist hier mind. die Klasse C1E erforderlich. Weiterhin ist zu prüfen, ob die zGM des Anhängers nicht die Leermasse des Kfz übersteigt. Ist dies der Fall, so ist dann die Klasse CE erforderlich.

Klasse CE
zGM Kfz: 7490 kg
Leermasse Kfz: 3200 kg
zGM Anhänger: 4600 kg
da die zGM des Anhängers größer als 750 kg ist, ist hier mind. die Klasse C1E erforderlich. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die zGM des Anhängers nicht die Leermasse des Kfz übersteigt. Weiterhin darf die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigen. Dies ist hier der Fall, deshalb Klasse CE.

Das Mindestalter beträgt hier bei Klasse C/CE 18 Jahre.

Die Fahrerlaubnis C/CE wird gem. § 23 FeV für 5 Jahre erteilt. Die Eintragungen sind dann auf der Rückseite des Führerscheins in der Spalte 11 hinter den Klassen eingetragen. Nach diesem Datum darf das entsprechende Kfz oder die Kombination nicht mehr gefahren werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag auf Verlängerung gestellt ist, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden ist. Ist die Gültigkeit abgelaufen, dürfen Kfz der anderen Klassen jedoch gefahren werden, es muß hier kein neuer Führerschein beantragt werden.

Die Klasse C berechtigt auch zum Fahren von Fahrzeugen der Klasse C1; bei Vorbesitz der Klasse B auch zum Führen von Klasse m und L.

Die Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1E, BE, T und D1E, sofern der Führer die Klasse D besitzt.

Inhaber des alten 3er dürfen aufgrund der Besitzstandsregelung grds. Fahrzeuge im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung führen. Der alte 3er wird durch die Klassen B, BE, C1, C1E ersetzt. Obwohl beim alten 3er im Wesentlichen nur Kfz bis zu 7500 kg Sattel-Kfz bis zu 7500 kg (einschließlich Auflieger) Züge mit nicht mehr als 3 Achsen gefahren werden dürfen, bei den Klassen BE und auch C1E diesbezüglich jedoch kein Limit gesetzt ist, wird bei der Umstellung der Klasse 3 in das neue Fahrerlaubnisrecht sowohl die Klasse BE, C1 und C1E erteilt. Die Klasse 2-alt wird durch die Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE ersetzt.

Weiter geht es unter CE 79 (C1E>12000 kg L max. 3)
 
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