Fahrerlaubnisse L & T

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Rüdiger

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Fahrerlaubnisrecht

Ich will versuchen Euch das Fahrerlaubnisrecht etwas zu erläutern. Das Fahrerlaubnisrecht hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert, für die meisten im positiven Sinne. Bei richtiger Umwandlung vom „alten 3er“, ergibt sich meist eine Aufwertung des Führerscheins. Ich versuche auch nur auf das Wesentliche hier einzugehen, also die Klassen B, C, L und T, sowie die Klasse E. Die Fahrzeuge in der Land- oder Forstwirtschaft nehmen im Fahrerlaubnisrecht eine Sonderstellung ein. Fahrzeuge werden hier nach ihrer bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) entweder erlaubnisfrei gestellt oder in die Klassen „L“ oder “T“ eingeteilt. Es kommt hier aber immer auf die Verwendung an, diese muss ausschließlich in der LoF liegen. Als Fahrzeuge kommen hier meist nur Zugmaschinen oder SAM (selbstfahrende Arbeitsmaschine) in Betracht. Eine Zugmaschine ist nur dann für Log-Zwecke bauartbestimmt, wenn sie technisch erkennbar für den besonderen Zweck (hier LoF) ausgerüstet ist.

Was sind nun Log-Zwecke?
Dies ist abschließend in § 6 FeV geregelt. Diese Punkte sind von den lof-Berufsgenossenschaften übernommen worden.

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten bau, Weinbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei und den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienende Landschaftspflege.

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes

3. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten. Es können also außerlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeiten nicht durchgeführt werden: z.B. Transport von nicht landwirtschaftlichen Gütern mit Lof-Fahrzeug für einen Nichtlandwirt.

4. Betrieb von lof-Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.

5. Betrieb von Lohnunternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.

6. Betrieb von Werkstätten von Fahrzeuge, welche nach den Nummer 1-5 eingesetzt werden.

Der Einsatz von bauartbestimmten Fahrzeugen (Zugmaschine) muss also zweckgebunden erfolgen. Kein LoF-Zweck ist z. B. Hobbygärtnerei, Fischteich im Garten. Ausflugsfahrten (1.Mai, Vater-, Muttertag usw.) mit Traktoren können nur dann durchgeführt werden, wenn die bbH max. 6 km/h beträgt.
Fährt ein Traktor schneller, ist grundsätzlich die Klasse BE oder höher erforderlich.


LoF Zugmaschinen mit max. 6 km/h

Diese Zugmaschinen sind nach ihrer bbH von max. 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Es kommt hier auch nicht auf den zweckgebunden Einsatz (LoF)an, sondern auf die bbH. Anhängerbetrieb ist hier mit eingeschlossen. Das Mindestalter beträgt hier 15 Jahre. Besonderheit: Fahrzeuge mit bbH von max. 6 km/h unterliegen nicht der FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung)


Fahrerlaubnisklasse „L

Fahrzeuge, hier Zugmaschinen, welche nach ihrer Bauart für die Verwendung in der LoF bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden und mit einer bbH von max. 32 km/h benötigen gemäß § 6 FeV die Fahrerlaubnisklasse „L“.

In der Klasse „L“ kommt es auf die Einhaltung folgender Punkte an:
+ die bauartliche Zuordnung der Zugmaschine Verwendung für LoF + bbH von max. 32 km/h
+ tatsächliche zweckgebundene Verwendung

Die Klasse „L“ berechtigt auch zum Führen von Zugmaschinen bis max. 32 km/h einschließlich Anhänger bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen, Brauchtumsveranstaltungen und Altmaterialsammlungen und Landschaftssäuberungsaktionen.

Der Anhängerbetrieb ist hier eindeutig geregelt:
1. bbH der Zugmaschine beträgt nicht mehr als 25 km/h Kombination von Zugmaschine und
Anhänger mit einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h
2. bbH der Zugmaschine beträgt nicht mehr als 32 km/h Kombination von Zugmaschine und Anhänger mit einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h und mit Kennzeichnung des Geschwindigkeitsschild (25) am Anhänger

Das Mindestalter beträgt hier 16 Jahre.

Für die Zuordnung zur Klasse „L“ kommt es nicht auf die Anzahl der Achsen der verwendeten Zugmaschinen an. Während die zGM (zulässige Gesamtmasse) für diese Fälle keine Bedeutung hat, benötigen schnellere LoF-Zugmaschinen oder solche, die nicht zu LoF-Zwecken eingesetzt werden, je nach ihrer zGM die Fahrerlaubnisklasse B, C1, oder sogar C, unter Umständen jeweils mit E.

Wird gegen eine oder mehrere Anforderungen/Bestimmungen verstoßen, so ist die Fahrt nicht mehr in die Klasse „L einzuteilen und der Fahrer begeht eine Straftat gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Klase „L“ umfasst auch das Fahren von fahrerlaubnisfreien Mofa25. Die Klasse „L“ ersetzt die alte Klasse „5“.

Schlüsselzahl 174 und 175
Die nationale Schlüsselzahl 174 erweitert die Klasse L auch auf Zugmaschinen mit einer bbH von max. 32 km/h, auch mit einachsigen Anhänger sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhänger, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h geführt werden und die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, so ist der Anhänger entsprechend zu kennzeichnen (25er Schild). Durch diese Schlüsselzahl wird der Geltungsbereich der Klasse L auf Zugmaschinen erweitert, die nach ihrer Bauart entgegen der Klasse L nicht für die Verwendung der LoF-Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden müssen. Durch diese Zahl wird ein Teil des alten 5er abgedeckt, der ebenfalls das Führen von Kfz der Klasse B, C1, und C mit einer bbH von max. 25 km/h aber ohne Begrenzung der zGM erlaubte. Die nationale Schlüsselzahl 175 erweitert die Klasse L auf Kfz mit einer bbH von max. 25 km/h und Kfz mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, und M gehörenden mit einem Hubraum von max. 50 ccm. Diese Zahl wirkt sich also nur auf langsame mehrspurige Kfz mit einer bbH von max. 25 km/h aus, auf die zGM kommt es nicht an.


Fahrerlaubnisklasse „T“

Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für LoF-Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden unterliegen der Fahrerlaubnisklasse „T“.

Es kommt hier auf die Einhaltung folgender Punkte an:
+ die bauartliche Bestimmtheit der Zugmaschine (Verwendung LoF- Zwecke) + max. bbH 60km/h
+ tatsächliche zweckgebundene Verwendung (LoF)

Die Klasse T berechtigt auch zum Führen von Zugmaschinen bis 60 km/h einschließlich Anhänger bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen, Altmaterialsammlungen und Landschaftspflege sowie bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Achtung: Es gibt hier eine Stufenregelung. Für das Führen von Zugmaschinen mit einer bbH von mehr als 40 km/h muss der Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die unbeschränkte Berechtigung, eine Eintragung im Führerschein erfolgt nicht. Die Klasse „T“ umfasst die Klassen M und L. Bei der Umschreibung des alten 3er wird die Klasse „T“ nur auf Antrag erteilt. Dies setzt in der Regel eine entsprechende Bescheinigung seitens des Ortslandwirts voraus. Keine Bedeutung hat das zGM bei den Fahrzeugen und Kombinationen. Werden Fahrzeuge außerhalb der Bestimmung geführt so benötigt der Inhaber je nach zGM die Klasse B, C1 oder C , bei Anhängerbetrieb zusätzlich Klasse E.

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